Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

- 542 – 
Vierter Titel. 
Mehrheit von Erben. 
I. Rechtsverhältniß der Erben unter einander. 
§. 2032. 
Hinterläßt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlaß gemeinschaftliches 
Vermögen der Erben. 
Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§. 2033 bis 2041. 
§. 2033. 
Jeder Miterbe kann über seinen Antheil an dem Nachlasse verfügen. Der 
Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Antheil verfügt, bedarf der gerichtlichen 
oder notariellen Beurkundung. 
Ueber seinen Antheil an den einzelnen Nachlaßgegenständen kann ein Miterbe 
nicht verfügen. 
§. 2034. 
Verkauft ein Miterbe seinen Antheil an einen Dritten, so sind die übrigen 
Miterben zum Vorkaufe berechtigt. 
Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das 
Vorkaufsrecht ist vererblich. 
§. 2035. 
Ist der verkaufte Antheil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben 
das ihnen nach §. 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem 
Käufer gegenüber ausüben. Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht 
mit der Uebertragung des Antheils. 
Der Verkäufer hat die Miterben von der Uebertragung unverzüglich zu be- 
nachrichtigen. 
§. 2036. 
Mit der Uebertragung des Antheils auf die Miterben wird der Käufer von 
der Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch be- 
stehen, soweit er den Nachlaßgläubigern nach den §§. 1978 bis 1980 verantwortlich 
ist; die Vorschriften der S§. 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung. 
§. 2037. 
Ueberträgt der Käufer den Antheil auf einen Anderen, so finden die Vor- 
schriften der §§. 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung. 
§. 2038. 
Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder 
Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur 
ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung nothwendigen Maß- 
regeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
	        
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