Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 552 — 
§. 2090. 
Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchtheil der Erbschaft eingesetzt 
und übersteigen die Bruchtheile das Ganze, so tritt eine verhältnißmäßige Minderung 
der Bruchtheile ein. · 
§. 2091. 
Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne daß die Erbtheile bestimmt sind, so sind 
sie zu gleichen Theilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§. 2066 bis 2069 ein 
Anderes ergiebt. 
§. 2092. 
Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchtheile, die anderen ohne Bruch- 
theile eingesetzt, so erhalten die letzteren den freigebliebenen Theil der Erbschaft. 
Erschöpfen die bestimmten Bruchtheile die Erbschaft, so tritt eine verhältniß- 
mäßige Minderung der Bruchtheile in der Weise ein, daß jeder der ohne Bruchtheile 
eingesetzten Erben so viel erhält wie der mit dem geringsten Bruchtheile bedachte Erbe. 
§. 2093. 
Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchtheil der 
Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbtheil), so finden in Ansehung des gemein- 
schaftlichen Erbtheils die Vorschriften der §§. 2089 bis 2092 entsprechende An- 
wendung. 
§. 2094. 
Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, daß sie die gesetzliche Erbfolge 
ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritte des Erbfalls 
weg, so wächst dessen Erbtheil den übrigen Erben nach dem Verhältniß ihrer Erbtheile 
an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbtheil eingesetzt, so tritt 
die Anwachsung zunächst unter ihnen ein. 
Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Theil der Erbschaft verfügt und 
findet in Ansehung des übrigen Theiles die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die 
Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaft- 
lichen Erbtheil eingesetzt sind. 
Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen. 
§. 2095. 
Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbtheil gilt in Ansehung der 
Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe be- 
schwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbtheil. 
§. 2096. 
Der Erblasser kann für den Fall, daß ein Erbe vor oder nach dem Eintritte 
des Erbfalls wegfällt, einen Anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.