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§. 2090.
Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchtheil der Erbschaft eingesetzt
und übersteigen die Bruchtheile das Ganze, so tritt eine verhältnißmäßige Minderung
der Bruchtheile ein. ·
§. 2091.
Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne daß die Erbtheile bestimmt sind, so sind
sie zu gleichen Theilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§. 2066 bis 2069 ein
Anderes ergiebt.
§. 2092.
Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchtheile, die anderen ohne Bruch-
theile eingesetzt, so erhalten die letzteren den freigebliebenen Theil der Erbschaft.
Erschöpfen die bestimmten Bruchtheile die Erbschaft, so tritt eine verhältniß-
mäßige Minderung der Bruchtheile in der Weise ein, daß jeder der ohne Bruchtheile
eingesetzten Erben so viel erhält wie der mit dem geringsten Bruchtheile bedachte Erbe.
§. 2093.
Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchtheil der
Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbtheil), so finden in Ansehung des gemein-
schaftlichen Erbtheils die Vorschriften der §§. 2089 bis 2092 entsprechende An-
wendung.
§. 2094.
Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, daß sie die gesetzliche Erbfolge
ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritte des Erbfalls
weg, so wächst dessen Erbtheil den übrigen Erben nach dem Verhältniß ihrer Erbtheile
an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbtheil eingesetzt, so tritt
die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Theil der Erbschaft verfügt und
findet in Ansehung des übrigen Theiles die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die
Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaft-
lichen Erbtheil eingesetzt sind.
Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
§. 2095.
Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbtheil gilt in Ansehung der
Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe be-
schwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbtheil.
§. 2096.
Der Erblasser kann für den Fall, daß ein Erbe vor oder nach dem Eintritte
des Erbfalls wegfällt, einen Anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).