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er von dem Eintritte Kenntniß erlangt oder ihn kennen muß. Ein Dritter kann sich
auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts
den Eintritt kennt oder kennen muß.
§. 2141.
Ist bei dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben
zu erwarten, so finden auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschriften des
§. 1963 entsprechende Anwendung.
§. 2142.
Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, so-
weit nicht der Erblasser ein Anderes bestimmt hat.
§. 2143.
Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die in Folge des Erbfalls durch Ver-
einigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen
Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
§. 2144.
Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlaß-
verbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt
dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluß der ihm
gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche.
Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zu
Statten.
Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenüber auf die Beschränkung seiner
Haftung auch dann berufen, wenn er den übrigen Nachlaßgläubigern gegenüber
unbeschränkt haftet.
§. 2145.
Der Vorerbe haftet nach dem Eintritte der Nacherbfolge für die Nachlaß-
verbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. Die Haftung bleibt
auch für diejenigen Nachlaßverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnisse zwischen
dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen.
Der Vorerbe kann nach dem Eintritte der Nacherbfolge die Berichtigung der
Nachlaßverbindlichkeiten, sofern nicht seine Haftung unbeschränkt ist, insoweit ver-
weigern, als dasjenige nicht ausreicht, was ihm von der Erbschaft gebührt. Die
Vorschriften der §§. 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
§. 2146.
Der Vorerbe ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der
Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlaßgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Vorerben
wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.
Das Nachlaßgericht hat die Einsicht der Anzeige Jedem zu gestatten, der ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht.