Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Artikel 84. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen eine Religions- 
gesellschaft oder eine geistliche Gesellschaft Rechtsfähigkeit nur im Wege der Gesetz- 
gebung erlangen kann. 
Artikel 85. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle des 
§. 45 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Vermögen des aufgelösten Vereins an 
Stelle des Fiskus einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes anfällt. 
Artikel 86. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Erwerb von 
Rechten durch juristische Personen beschränken oder von staatlicher Genehmigung ab- 
hängig machen, soweit diese Vorschriften Gegenstände im Werthe von mehr als 
fünftausend Mark betreffen. Wird die nach dem Landesgesetze zu einem Erwerbe von 
Todeswegen erforderliche Genehmigung ertheilt, so gilt sie als vor dem Erbfall 
ertheilt; wird sie verweigert, so gilt die juristische Person in Ansehung des Anfalls 
als nicht vorhanden; die Vorschrift des §. 2043  des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet 
entsprechende Anwendung. 
Artikel 87. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Wirksamkeit 
von Schenkungen an Mitglieder religiöser Orden oder ordensähnlicher Kongregationen 
von staatlicher Genehmigung abhängig machen. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen Mitglieder 
religiöser Orden oder ordensähnlicher Kongregationen nur mit staatlicher Genehmigung 
von Todeswegen erwerben können. Die Vorschriften des Artikel 86 Satz 2 finden 
entsprechende Anwendung. 
Mitglieder solcher religiöser Orden oder ordensähnlicher Kongregationen, bei 
denen Gelübde auf Lebenszeit oder auf unbestimmte Zeit nicht abgelegt werden, 
unterliegen nicht den in den Abs. 1, 2 bezeichneten Vorschriften. 
Artikel 88. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Erwerb von 
Grundstücken durch Ausländer von staatlicher Genehmigung abhängig machen. 
Artikel 89. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die zum Schutze der 
Grundstücke und der Erzeugnisse von Grundstücken gestattete Pfändung von Sachen, 
mit Einschluß der Vorschriften über die Entrichtung von Pfandgeld oder Ersatzgeld.
	        
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