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Artikel 124.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Eigenthum
an Grundstücken zu Gunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen
Gesetzbuche bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Dies gilt insbesondere auch von
den Vorschriften, nach welchen Anlagen sowie Bäume und Sträucher nur in einem
bestimmten Abstande von der Grenze gehalten werden dürfen.
Artikel 125.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Vorschrift des
§. 26 der Gewerbeordnung auf Eisenbahn-, Dampfschiffahrts- und ähnliche Verkehrs-
unternehmungen erstrecken.
Artikel 126.
Durch Landesgesetz kann das dem Staate an einem Grundstücke zustehende
Eigenthum auf einen Kommunalverband und das einem Kommunalverband an einem
Grundstücke zustehende Eigenthum auf einen anderen Kommunalverband oder auf den
Staat übertragen werden.
Artikel 127.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Uebertragung des
Eigenthums an einem Grundstücke, das im Grundbuche nicht eingetragen ist und nach
den Vorschriften der Grundbuchordnung auch nach der Uebertragung nicht eingetragen
zu werden braucht.
Artikel 128.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Begründung und
Aufhebung einer Dienstbarkeit an einem Grundstücke, das im Grundbuche nicht ein-
getragen ist und nach den Vorschriften der Grundbuchordnung nicht eingetragen zu
werden braucht.
Artikel 129.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen das Recht
zur Aneignung eines nach §. 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegebenen Grund-
stücks an Stelle des Fiskus einer bestimmten anderen Person zusteht.
Artikel 130.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Recht zur An-
eignung der einem Anderen gehörenden, im Freien betroffenen Tauben.
Artikel 131.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für den Fall,
daß jedem der Miteigenthümer eines mit einem Gebäude versehenen Grundstücks die
ausschließliche Benutzung eines Theiles des Gebäudes eingeräumt ist, das Ge-