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nehmen haben, so finden auf Schuldverhältnisse, die auf Leistung derartiger Sachen
gerichtet sind, die Vorschriften der §§. 372 bis 382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Anwendung.
Artikel 147.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die dem
Vormundschaftsgericht oder dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen andere als
gerichtliche Behörden zuständig sind.
Sind durch Landesgesetz die Verrichtungen des Nachlaßgerichts einer anderen
Behörde als einem Gericht übertragen, so ist für die Abnahme des im §. 2006
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Offenbarungseids das Amtsgericht zu-
ständig, in dessen Bezirke die Nachlaßbehörde ihren Sitz hat.
Artikel 148.
Die Landesgesetze können die Zuständigkeit des Nachlaßgerichts zur Aufnahme
des Inventars ausschließen.
Artikel 149.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen bei der
Errichtung einer Verfügung von Todeswegen der Richter an Stelle des Gerichts-
schreibers oder der zwei Zeugen eine besonders dazu bestellte Urkundsperson zu-
ziehen kann.
Auf die Urkundsperson finden die Vorschriften der §§. 2234 bis 2236 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Artikel 150.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle
des §. 2249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Stelle des Vorstehers oder neben dem
Vorsteher eine andere amtlich bestellte Person zuständig ist.
Artikel 151.
Durch die Vorschriften der §§. 2234 bis 2245, 2276 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und des Artikel 149 dieses Gesetzes werden die allgemeinen Vorschriften
der Landesgesetze über die Errichtung gerichtlicher oder notarieller Urkunden nicht
berührt. Ein Verstoß gegen eine solche Vorschrift ist, unbeschadet der Vorschriften
über die Folgen des Mangels der sachlichen Zuständigkeit, ohne Einfluß auf die
Gültigkeit der Verfügung von Todeswegen.
Artikel 152.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für die nicht nach
den Vorschriften der Civilprozeßordnung zu erledigenden Rechtsstreitigkeiten die Vor-
gänge bestimmen, mit denen die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
an die Klagerhebung und an die Rechtshängigkeit geknüpften Wirkungen eintreten.
Soweit solche Vorschriften fehlen, finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung ent-
sprechende Anwendung.
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