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Vierter Abschnitt.
Uebergangsvorschriften.
Artikel 153.
Wer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht das
einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, aber für volljährig erklärt ist oder sonst
die rechtliche Stellung eines Volljährigen erlangt hat, steht von dieser Zeit an einem
Volljährigen gleich.
Artikel 154.
Wer nach den französischen oder den badischen Gesetzen emanzipirt oder aus
der Gewält entlassen ist, steht von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
an, wenn er zu dieser Zeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, einem Voll-
jährigen, anderenfalls einem Minderjährigen gleich.
Artikel 155.
Wer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Geistes-
krankheit entmündigt ist, steht von dieser Zeit an einem nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Geisteskrankheit Entmündigten gleich.
Artikel 156.
Wer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Ver-
schwendung entmündigt ist, steht von dieser Zeit an einem nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Verschwendung Entmündigten gleich.
Dasselbe gilt von demjenigen, für welchen nach den französischen oder den
badischen Gesetzen wegen Verschwendung die Bestellung eines Beistandes angeordnet ist.
Artikel 157.
Die Vorschriften der französischen und der badischen Gesetze über den erwählten
Wohnsitz bleiben für Rechtsverhältnisse, die sich nach diesen Gesetzen bestimmen, in
Kraft, sofern der Wohnsitz vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs er-
wählt worden ist.
Artikel 158.
Die Wirkungen einer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten
Todeserklärung bestimmen sich nach den bisherigen Gesetzen, soweit sich nicht aus den
Artikeln 159, 160 ein Anderes ergiebt.
Artikel 159.
Der Ehegatte einer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für
todt erklärten Person kann nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine