Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 638 — 
Vierter Abschnitt. 
Uebergangsvorschriften. 
Artikel 153. 
Wer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht das 
einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, aber für volljährig erklärt ist oder sonst 
die rechtliche Stellung eines Volljährigen erlangt hat, steht von dieser Zeit an einem 
Volljährigen gleich. 
Artikel 154. 
Wer nach den französischen oder den badischen Gesetzen emanzipirt oder aus 
der Gewält entlassen ist, steht von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
an, wenn er zu dieser Zeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, einem Voll- 
jährigen, anderenfalls einem Minderjährigen gleich. 
Artikel 155. 
Wer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Geistes- 
krankheit entmündigt ist, steht von dieser Zeit an einem nach den Vorschriften des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Geisteskrankheit Entmündigten gleich. 
Artikel 156. 
Wer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Ver- 
schwendung entmündigt ist, steht von dieser Zeit an einem nach den Vorschriften 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Verschwendung Entmündigten gleich. 
Dasselbe gilt von demjenigen, für welchen nach den französischen oder den 
badischen Gesetzen wegen Verschwendung die Bestellung eines Beistandes angeordnet ist. 
Artikel 157. 
Die Vorschriften der französischen und der badischen Gesetze über den erwählten 
Wohnsitz bleiben für Rechtsverhältnisse, die sich nach diesen Gesetzen bestimmen, in 
Kraft, sofern der Wohnsitz vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs er- 
wählt worden ist. 
Artikel 158. 
Die Wirkungen einer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten 
Todeserklärung bestimmen sich nach den bisherigen Gesetzen, soweit sich nicht aus den 
Artikeln 159, 160 ein Anderes ergiebt. 
Artikel 159. 
Der Ehegatte einer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für 
todt erklärten Person kann nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine
	        
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