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neue Ehe eingehen, auch wenn die Wiederverheirathung nach den bisherigen Gesetzen
nicht zulässig sein würde. Die Vorschriften der §§. 1348 bis 1352 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Artikel 160.
Soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Folge einer
Todeserklärung die elterliche Gewalt des Verschollenen, die Vormundschaft, die Pfleg-
schaft sowie das Amt als Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand oder Mitglied
eines Familienraths endigt, gelten diese Vorschriften von dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs an auch für eine vorher erfolgte Todeserklärung.
Artikel 161.
Ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängiges Ver-
fahren, das eine Todeserklärung, eine Verschollenheitserklärung oder die Einweisung
des muthmaßlichen Erben in den Besitz oder Genuß des Vermögens eines Ver-
schollenen zum Gegenstande hat, ist nach den bisherigen Gesetzen zu erledigen.
Ist vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Verschollenheits-
erklärung oder die vorläufige Einweisung des muthmaßlichen Erben in den Besitz oder
Genuß des Vermögens eines Verschollenen erfolgt, so sind die bisherigen Gesetze auch
für die Todeserklärung sowie für die endgültige Einweisung maßgebend.
Nach den bisherigen Gesetzen bestimmen sich auch die Wirkungen der nach
Abs. 1, 2 ergehenden Entscheidungen. Im Falle der Todeserklärung finden die Vor-
schriften der Artikel 159, 160 Anwendung.
Artikel 162.
Soweit eine nach den bisherigen Gesetzen erfolgte oder nach Artikel 161 Abs. 2
zulässige endgültige Einweisung des muthmaßlichen Erben in den Besitz oder Genuß
des Vermögens des Verschollenen ohne Einfluß auf Rechtsverhältnisse ist, auf die sich
die Wirkungen der Todeserklärung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erstrecken, ist
nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Todeserklärung nach dessen
Vorschriften zulässig; die Wirkungen beschränken sich auf diese Rechtsverhältnisse.
Artikel 163.
Auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden
juristischen Personen finden von dieser Zeit an die Vorschriften der §§. 25 bis 53, 85
bis 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit sich nicht aus den Artikeln 164
bis 166 ein Anderes ergiebt.
Artikel 164.
In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die zur Zeit des
Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Realgemeinden und ähnlichen