Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Verbände, deren Mitglieder als solche zu Nutzungen an land- und forstwirthschaftlichen 
Grundstücken, an Mühlen, Brauhäusern und ähnlichen Anlagen berechtigt sind. Es 
macht keinen Unterschied, ob die Realgemeinden oder sonstigen Verbände juristische 
Personen sind oder nicht und ob die Berechtigung der Mitglieder an Grundbesitz ge- 
knüpft ist oder nicht. 
Artikel 165. 
In Kraft bleiben die Vorschriften der bayerischen Gesetze, betreffend die privat- 
rechtliche Stellung der Vereine sowie der Erwerbs- und Wirthschaftsgesellschaften, 
vom 29. April 1869 in Ansehung derjenigen Vereine und registrirten Gesellschaften, 
welche auf Grund dieser Gesetze zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs bestehen. 
Artikel 166. 
In Kraft bleiben die Vorschriften des sächsischen Gesetzes vom 15. Juni 1868, 
betreffend die juristischen Personen, in Ansehung derjenigen Personenvereine, welche 
zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit durch 
Eintragung in das Genossenschaftsregister erlangt haben. 
Artikel 167. 
In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die zur Zeit des 
Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden landschaftlichen oder ritter- 
schaftlichen Kreditanstalten betreffen. 
Artikel 168. 
Eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Ver- 
fügungsbeschränkung bleibt wirksam, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem XNichtberechtigten herleiten. 
Artikel 169. 
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden 
auf die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen, noch nicht 
verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn sowie die Hemmung und Unter- 
brechung der Verjährung bestimmen sich jedoch für die Zeit vor dem Inkrafttreten 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den bisherigen Gesetzen. 
Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche kürzer als nach 
den bisherigen Gesetzen, so wird die kürzere Frist von dem Inkrafttreten des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs an berechnet. Läuft jedoch die in den bisherigen Gesetzen bestimmte 
längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmte kürzere Frist ab, 
so ist die Verjährung mit dem Ablaufe der längeren Frist vollendet. 
Artikel 170. 
Für ein Schuldverhältniß, das vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs entstanden ist, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend.
	        
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