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Artikel 171.
Ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes Mieth-,
Pacht- oder Dienstverhältniß bestimmt sich, wenn nicht die Kündigung nach dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den ersten Termin erfolgt, für den sie
nach den bisherigen Gesetzen zulässig ist, von diesem Termin an nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Artikel 172.
Wird eine Sache, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vermiethet oder verpachtet war, nach dieser Zeit veräußert oder mit einem Rechte
belastet, so hat der Miether oder Pächter dem Erwerber der Sache oder des Rechtes
gegenüber die im Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Rechte. Weitergehende Rechte
des Miethers oder Pächters, die sich aus den bisherigen Gesetzen ergeben, bleiben
unberührt, unbeschadet der Vorschrift des Artikel 171.
Artikel 173.
Auf eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende
Gemeinschaft nach Bruchtheilen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuchs Anwendung.
Artikel 174.
Von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an gelten für die vorher
ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber die Vorschriften der §§. 798 bis
800, 802, 804 und des §. 806 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bei den
auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen sowie bei Zins-, Renten-
und Gewinnantheilscheinen bleiben jedoch für die Kraftloserklärung und die Zahlungs-
sperre die bisherigen Gesetze maßgebend.
Die Verjährung der Ansprüche aus den vor dem Inkrafttreten des Bürger-
lichen Gesetzbuchs ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber bestimmt sich,
unbeschadet der Vorschriften des §. 802 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach den bis-
herigen Gesetzen.
Artikel 175.
Für Zins-, Renten- und Gewinnantheilscheine, die nach dem Inkrafttreten
des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ein vor dieser Zeit ausgestelltes Inhaberpapier aus-
gegeben werden, sind die Gesetze maßgebend, welche für die vor dem Inkrafttreten
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgegebenen Scheine gleicher Art gelten.
Artikel 176.
Die Außerkurssetzung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber findet nach
dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr statt. Eine vorher erfolgte