Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 647 — 
Artikel 201. 
Die Scheidung und die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erfolgen von 
dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften. 
Hat sich ein Ehegatte vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
einer Verfehlung der in den §§. 1565 bis 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be- 
zeichneten Art schuldig gemacht, so kann auf Scheidung oder auf Aufhebung der 
ehelichen Gemeinschaft nur erkannt werden, wenn die Verfehlung auch nach den 
bisherigen Gesetzen ein Scheidungsgrund oder ein Trennungsgrund war. 
Artikel 202. 
Für die Wirkungen einer beständigen oder zeitweiligen Trennung von Tisch und 
Bett, auf welche vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erkannt worden 
ist, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend. Dies gilt insbesondere auch von den 
Vorschriften, nach denen eine bis zu dem Tode eines der Ehegatten fortbestehende 
Trennung in allen oder einzelnen Beziehungen der Auflösung der Ehe gleichsteht. 
Artikel 203. 
Das Rechtsverhältniß zwischen den Eltern und einem vor dem Inkrafttreten 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs geborenen ehelichen Kinde bestimmt sich von dem Inkraft- 
treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften. Dies gilt insbesondere 
auch in Ansehung des Vermögens, welches das Kind vorher erworben hat. 
Artikel 204. 
Ist der Vater oder die Mutter zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs in der Sorge für die Person oder für das Vermögen des Kindes durch eine 
Anordnung der zuständigen Behörde beschränkt, so bleibt die Beschränkung in Kraft. 
Das Vormundschaftsgericht kann die Anordnung nach §. 1671 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs aufheben. 
Ist dem Vater oder der Mutter die Nutznießung an dem Vermögen des 
Kindes durch Anordnung der zuständigen Behörde entzogen, so hat das Vormundschafts- 
gericht die Anordnung auf Antrag aufzuheben, es sei denn, daß die Entziehung der 
Nutznießung nach §. 1666 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerechtfertigt ist. 
Artikel 205. 
Hat der Vater vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund 
der bisherigen Gesetze die Mutter von der Vormundschaft über das Kind ausgeschlossen 
oder der Mutter einen Beistand zugeordnet, so gilt die Anordnung des Vaters von 
dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an als Anordnung der Bestellung 
eines Beistandes für die Mutter im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
	        
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