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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 23.
Inhalt: Bekanntmachung wegen Redaktion des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den
Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst. S. 653.
(Nr. 2324.) Bekanntmachung wegen Redaktion des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutz-
truppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst.
Vom 18. Juli 1896.
Auf Grund des Artikels VII des Gesetzes vom 7. Juli 1896 (Reichs-Gesetzbl.
S. 187) wird der Text des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen
in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, nachstehend be-
kannt gemacht.
Alt-Aussee, den 18. Juli 1896.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Gesetz,
betreffend
die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und
die Wehrpflicht daselbst.
§. 1.
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den Afri-
kanischen Schutzgebieten, insbesondere zur Bekämpfung des Sklavenhandels, werden
Schutztruppen verwendet, deren oberster Kriegsherr der Kaiser ist.
Reichs-Gesetzbl. 1896. 95
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juli 1896.