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Reichs-Gesetzblatt.
No. 24.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1896/97.
S. 661. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für
das Etatsjahr 1896/97. S. 666. — Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der
Verwaltungen des Reichsheeres und des Auswärtigen Amts sowie der Reichs-Post- und Telegraphen-
verwaltung. S. 668.
(Nr. 2325.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat
für das Etatsjahr 1896/97. Vom 22. Juli 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
— Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-
Etat für das Etatsjahr 1896/97 wird
in Ausgabe
auf 11 255 238 Mark, nämlich
auf — 1200 Mark an fortdauernden,
auf 2 653 850 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen
Etats, und
auf 8 602 588 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent-
lichen Etats,
und
in Einnahme
auf 11 255 238 Mark
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 29. März 1896 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1896/97 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“, Molde, den 22. Juli 1896.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Reichs-Gesetzbl. 1896. 96
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1896.