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(Nr. 2326.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-
Etat für das Etatsjahr 1896/97. Vom 22. Juli 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichs-
haushalts-Etat für das Etatsjahr 1896/97 wird
in Ausgabe
auf 451.057 Mark an fortdauernden Ausgaben
und
in Einnahme
auf 451.057 Mark
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 29. März 1896 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1896/97 hinzu.
§. 2.
Die Mittel zur Bestreitung des im §. 1 bezifferten Mehrbedarfs sind,
soweit sie nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur
Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Bei-
träge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“) Molde, den 22. Juli 1896.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.