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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 25.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einführung der deutschen Militär-Strafgesetze in den Afrikanischen
Schutzgebieten. S. 669. — Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militär-
personen der Kaiserlichen Schutztruppen. S. 670. — Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und
dem Großherzogthum Luxemburg über den Verkehr mit Branntwein. S. 676.
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(Nr. 2328.) Verordnung, betreffend die Einführung der deutschen Militär-Strafgesetze in den
Afrikanischen Schutzgebieten. Vom 26. Juli 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 1 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der
Deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs,
was folgte:
Einziger Paragraph.
Die Militär-Strafgesetze des Deutschen Reichs treten in den Afrikanischen
Schutzgebieten gleichzeitig mit dem Gesetze, betreffend die Schutztruppen in den
Afrikanischen Schutzgebieten und die Ableistung der Wehrpflicht daselbst, vom
7 Juli 1896 mit der Maßgabe in Kraft, daß im Sinne des Militär-Straf-
gesetzbuchs vom 26. Juni 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 173) unter Heer auch die
Kaiserlichen Schutztruppen zu verstehen sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Merok an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 26. Juli 1896.
(L. S) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Reichs-Gesetzbl. 1896. 97
Ausgegeben zu Berlin den 4. August 1896.