Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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(Nr. 2329.) Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der 
Kaiserlichen Schutztruppen. Vom 26. Juli 1896. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des Artikels II §. 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1896 wegen 
Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 53), betreffend 
die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, und des Gesetzes vom 9. Juni 
1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 258), betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen für 
Südwestafrika und für Kamerun, im Namen des Reichs, was folgt: 
§. 1. 
Das strafgerichtliche Verfahren gegen die Angehörigen der Schutztruppen 
richtet sich nach den Vorschriften der Preußischen Militär-Strafgerichtsordnung 
vom 3. April 1845, soweit nicht in Nachstehendem abweichende Bestimmungen 
getroffen sind. 
§. 2. 
Die Militär-Strafgerichtsbarkeit bei der Truppe wird verwaltet 
1. durch das Gericht des Oberkommandos der Schutztruppen, 
2. durch Gouvernementsgerichte, 
3. durch Abtheilungsgerichte. 
§. 3. 
Das Gericht des Oberkommandos der Schutztruppen besteht aus dem 
Reichskanzler als Gerichtsherrn und einem mit Richterqualität versehenen vor- 
tragenden Rath als Auditeur. Dem Reichskanzler steht die höhere Gerichts- 
barkeit und die niedere Gerichtsbarkeit über alle Angehörigen der Kaiserlichen 
Schutztruppen zu, soweit dieselben nicht der Gerichtsbarkeit der Gouvernements- 
gerichte oder Abtheilungsgerichte unterstehen. In Deutschland befindliche An- 
gehörige der Schutztruppen treten während ihres Aufenthalts daselbst unter die 
Gerichtsbarkeit des Oberkommandos der Schutztruppen. 
§. 4. 
Das Gouvernementsgericht besteht aus dem Gouverneur oder Landes- 
hauptmann als Gerichtsherrn und einem Auditeur. Dasselbe hat die höhere 
und niedere Gerichtsbarkeit über sämmtliche Angehörige der ihm unterstellten 
Schutztruppe. 
§. 5. 
Ein Abtheilungsgericht wird gebildet bei jeder von dem zuständigen Gou- 
verneur beziehungsweise Landeshauptmann bestimmten Abtheilung. Dasselbe 
besteht aus dem Befehlshaber dieser Abtheilung als Gerichtsherrn und einem 
untersuchungsführenden Offizier.
	        
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