— 670 —
(Nr. 2329.) Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der
Kaiserlichen Schutztruppen. Vom 26. Juli 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Artikels II §. 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1896 wegen
Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 53), betreffend
die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, und des Gesetzes vom 9. Juni
1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 258), betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen für
Südwestafrika und für Kamerun, im Namen des Reichs, was folgt:
§. 1.
Das strafgerichtliche Verfahren gegen die Angehörigen der Schutztruppen
richtet sich nach den Vorschriften der Preußischen Militär-Strafgerichtsordnung
vom 3. April 1845, soweit nicht in Nachstehendem abweichende Bestimmungen
getroffen sind.
§. 2.
Die Militär-Strafgerichtsbarkeit bei der Truppe wird verwaltet
1. durch das Gericht des Oberkommandos der Schutztruppen,
2. durch Gouvernementsgerichte,
3. durch Abtheilungsgerichte.
§. 3.
Das Gericht des Oberkommandos der Schutztruppen besteht aus dem
Reichskanzler als Gerichtsherrn und einem mit Richterqualität versehenen vor-
tragenden Rath als Auditeur. Dem Reichskanzler steht die höhere Gerichts-
barkeit und die niedere Gerichtsbarkeit über alle Angehörigen der Kaiserlichen
Schutztruppen zu, soweit dieselben nicht der Gerichtsbarkeit der Gouvernements-
gerichte oder Abtheilungsgerichte unterstehen. In Deutschland befindliche An-
gehörige der Schutztruppen treten während ihres Aufenthalts daselbst unter die
Gerichtsbarkeit des Oberkommandos der Schutztruppen.
§. 4.
Das Gouvernementsgericht besteht aus dem Gouverneur oder Landes-
hauptmann als Gerichtsherrn und einem Auditeur. Dasselbe hat die höhere
und niedere Gerichtsbarkeit über sämmtliche Angehörige der ihm unterstellten
Schutztruppe.
§. 5.
Ein Abtheilungsgericht wird gebildet bei jeder von dem zuständigen Gou-
verneur beziehungsweise Landeshauptmann bestimmten Abtheilung. Dasselbe
besteht aus dem Befehlshaber dieser Abtheilung als Gerichtsherrn und einem
untersuchungsführenden Offizier.