Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 27.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. S. 685.
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(Nr 2332). Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 6. August 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Der §. 30 Absatz 1 der Gewerbeordnung erhält folgenden Zusatz:
c) wenn die Anstalt nur in einem Theile eines auch von anderen
Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und
durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes er-
hebliche Nachtheile oder Gefahren hervorrufen kann,
d) wenn die Anstalt zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden
Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre
örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten
Grundstücke erhebliche Nachtheile oder Gefahren hervorrufen kann.
Vor Ertheilung der Konzession sind über die Fragen zu c und d
die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.
Artikel 2.
Der §. 32 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:
Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Gewerbes der
Erlaubniß. Dieselbe gilt nur für das bei Ertheilung der Erlaubniß be-
zeichnete Unternehmen. Zum Betriebe eines anderen oder eines wesent-
lich veränderten Unternehmens bedarf es einer neuen Erlaubniß.
Die Erlaubniß ist zu versagen, wenn der Nachsuchende den Besitz
der zu dem Unternehmen nöthigen Mittel nicht nachzuweisen vermag
Reichs- Gesetzbl. 1896. 100
Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1896.