Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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oder wenn die Behörde auf Grund von Thatsachen die Ueberzeugung 
gewinnt, daß derselbe die zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe er- 
forderliche Zuverlässigkeit insbesondere in sittlicher, artistischer und finan- 
zieller Hinsicht nicht besitzt. 
Artikel 3. 
Der §. 33 der Gewerbeordnung erhält als fünften und sechsten Absatz 
folgende Zusätze: 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Vereine, welche den 
gemeinschaftlichen Einkauf von Lebens- und Wirthschaftsbedürfnissen im 
Großen und deren Absatz im Kleinen zum ausschließlichen oder haupt- 
sächlichen Zweck haben, einschließlich der bereits bestehenden, auch dann 
Anwendung, wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder be- 
schränkt ist. 
Die Landesregierungen können anordnen, daß die vorstehenden 
Bestimmungen, mit Ausnahme derjenigen im Absatz 3 unter b, auch 
auf andere Vereine, einschließlich der bereits bestehenden, selbst dann 
Anwendung finden, wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder 
beschränkt ist. 
Artikel 4. 
Der §. 35 Absatz 2 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: 
Unter derselben Voraussetzung sind zu untersagen: der Trödelhandel 
(Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder gebrauchter 
Wäsche, Kleinhandel mit altem Metallgeräth, mit Metallbruch oder 
dergleichen) sowie der Kleinhandel mit Garnabfällen oder Dräumen 
von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen, der Handel mit Dynamit 
oder anderen Sprengstoffen und der Handel mit Loosen von Lotterien 
und Ausspielungen, oder mit Bezugs- und Antheilscheinen auf solche 
Loose. 
Artikel 5. 
Zwischen dem dritten und vierten Absatz des §. 35 der Gewerbeordnung 
werden folgende neue Absätze eingeschaltet: 
Der Handel mit Droguen und chemischen Präparaten, welche zu 
Heilzwecken dienen, ist zu untersagen, wenn die Handhabung des Ge- 
werbebetriebes Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet. Der 
Kleinhandel mit Bier kann untersagt werden, wenn der Gewerbe- 
treibende wiederholt wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 
des §. 33 bestraft ist. 
Ist die Untersagung erfolgt, so kann die Landes-Centralbehörde 
oder eine andere von ihr zu bestimmende Behörde die Wiederaufnahme 
des Gewerbebetriebes gestatten, sofern seit der Untersagung mindestens 
ein Jahr verflossen ist.
	        
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