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oder wenn die Behörde auf Grund von Thatsachen die Ueberzeugung
gewinnt, daß derselbe die zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe er-
forderliche Zuverlässigkeit insbesondere in sittlicher, artistischer und finan-
zieller Hinsicht nicht besitzt.
Artikel 3.
Der §. 33 der Gewerbeordnung erhält als fünften und sechsten Absatz
folgende Zusätze:
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Vereine, welche den
gemeinschaftlichen Einkauf von Lebens- und Wirthschaftsbedürfnissen im
Großen und deren Absatz im Kleinen zum ausschließlichen oder haupt-
sächlichen Zweck haben, einschließlich der bereits bestehenden, auch dann
Anwendung, wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder be-
schränkt ist.
Die Landesregierungen können anordnen, daß die vorstehenden
Bestimmungen, mit Ausnahme derjenigen im Absatz 3 unter b, auch
auf andere Vereine, einschließlich der bereits bestehenden, selbst dann
Anwendung finden, wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder
beschränkt ist.
Artikel 4.
Der §. 35 Absatz 2 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:
Unter derselben Voraussetzung sind zu untersagen: der Trödelhandel
(Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder gebrauchter
Wäsche, Kleinhandel mit altem Metallgeräth, mit Metallbruch oder
dergleichen) sowie der Kleinhandel mit Garnabfällen oder Dräumen
von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen, der Handel mit Dynamit
oder anderen Sprengstoffen und der Handel mit Loosen von Lotterien
und Ausspielungen, oder mit Bezugs- und Antheilscheinen auf solche
Loose.
Artikel 5.
Zwischen dem dritten und vierten Absatz des §. 35 der Gewerbeordnung
werden folgende neue Absätze eingeschaltet:
Der Handel mit Droguen und chemischen Präparaten, welche zu
Heilzwecken dienen, ist zu untersagen, wenn die Handhabung des Ge-
werbebetriebes Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet. Der
Kleinhandel mit Bier kann untersagt werden, wenn der Gewerbe-
treibende wiederholt wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
des §. 33 bestraft ist.
Ist die Untersagung erfolgt, so kann die Landes-Centralbehörde
oder eine andere von ihr zu bestimmende Behörde die Wiederaufnahme
des Gewerbebetriebes gestatten, sofern seit der Untersagung mindestens
ein Jahr verflossen ist.