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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 28.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten. S. 691.
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(Nr. 2333.) Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutz-
gebieten. Vom 9. August 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs für die Schutzgebiete, was folgt:
Artikel 1.
Das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom
31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) nebst dem dasselbe abändernden Gesetze
vom 21. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 80), sowie das Gesetz, betreffend die
Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung,
vom 20. April 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 85) nebst dem Abänderungsgesetze vom
5. März 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) und das Gesetz, betreffend die Zurück-
beförderung der Hinterbliebenen im Auslande angestellter Reichsbeamten und
Personen des Soldatenstandes, vom 1. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 131)
finden, soweit nicht in den nachfolgenden Artikeln ein Anderes bestimmt ist, auf
die Rechtsverhältnisse der Beamten, welche ihr Diensteinkommen aus den Fonds
eines Schutzgebietes beziehen, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß
wo in jenen Gesetzen von dem Reich, dem Reichsdienst, den Reichsfonds oder
anderen Einrichtungen des Reichs die Rede ist, das betreffende Schutzgebiet und
dessen entsprechende Einrichtungen zu verstehen sind.
Artikel 2.
Im Falle des §. 66 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. März 1873 erfolgt
die Entscheidung über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand durch
den Kaiser.
Artikel 3.
Die Befugnisse, welche nach den im Artikel 1 bezeichneten Gesetzen der
obersten Reichsbehörde zustehen, werden, soweit nicht durch diese Verordnung ein
Anderes bestimmt ist, durch den Reichskanzler ausgeübt.
Reichs- Gesetzbl. 1896. 102
Ausgegeben zu Berlin den 14. August 1896.