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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 29.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften vom
1. Mai 1889, sowie den Geschäftsbetrieb von Konsumanstalten. S. 695. — Bekanntmachung, be-
treffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. S. 698.
(Nr. 2334.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Erwerbs- und Wirth-
schaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889, sowie den Geschäftsbetrieb von
Konsumanstalten. Vom 12. August 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Das Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, vom
1. Mai 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 55) wird durch nachstehende Vorschriften ab-
geändert und ergänzt:
1. Der Absatz 4 des §. 8 erhält folgende Fassung:
Konsumvereine (§. 1 Nr. 5) dürfen im regelmäßigen Geschäftsverkehr
Waaren nur an ihre Mitglieder oder deren Vertreter verkaufen. Diese
Beschränkung findet auf landwirthschaftliche Konsumvereine, welche ohne
Haltung eines offenen Ladens die Vermittelung des Bezugs von ihrer
Natur nach ausschließlich für den landwirthschaftlichen Betrieb bestimmten
Waaren besorgen, hinsichtlich dieser Waaren keine Anwendung.
2. Der §. 20 erhält folgende Fassung:
Durch das Statut kann festgesetzt werden, daß der Gewinn nicht
vertheilt, sondern dem Reservefonds zugeschrieben wird.
3. Hinter §. 30 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet:
§. 30 a.
Für Konsumvereine, welche einen offenen Laden haben, hat der
Vorstand, um die Beobachtung der Bestimmung des §. 8 Absatz 4
Reichs-Gesetzbl. 1896. 103
Ausgegeben zu Berlin den 18. August 1896.