Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 695 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 29. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften vom 
1. Mai 1889, sowie den Geschäftsbetrieb von Konsumanstalten. S. 695. — Bekanntmachung, be- 
treffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. S. 698. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2334.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Erwerbs- und Wirth- 
schaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889, sowie den Geschäftsbetrieb von 
Konsumanstalten. Vom 12. August 1896. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Das Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, vom 
1. Mai 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 55) wird durch nachstehende Vorschriften ab- 
geändert und ergänzt: 
1. Der Absatz 4 des §. 8 erhält folgende Fassung: 
Konsumvereine (§. 1 Nr. 5) dürfen im regelmäßigen Geschäftsverkehr 
Waaren nur an ihre Mitglieder oder deren Vertreter verkaufen. Diese 
Beschränkung findet auf landwirthschaftliche Konsumvereine, welche ohne 
Haltung eines offenen Ladens die Vermittelung des Bezugs von ihrer 
Natur nach ausschließlich für den landwirthschaftlichen Betrieb bestimmten 
Waaren besorgen, hinsichtlich dieser Waaren keine Anwendung. 
2. Der §. 20 erhält folgende Fassung: 
Durch das Statut kann festgesetzt werden, daß der Gewinn nicht 
vertheilt, sondern dem Reservefonds zugeschrieben wird. 
3. Hinter §. 30 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet: 
§. 30 a. 
Für Konsumvereine, welche einen offenen Laden haben, hat der 
Vorstand, um die Beobachtung der Bestimmung des §. 8 Absatz 4 
Reichs-Gesetzbl. 1896. 103 
Ausgegeben zu Berlin den 18. August 1896.
	        
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