III. Kreisordnung. 137
zu 2 gedachten Art sind innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach erfolgter Bekanntmachung der Abgabenbeträge
bei dem Kreisausschusse anzubringen. Einsprüche
gegen die Höhe von Kreiszuschlägen zu den direkten
Staatssteuern, welche sich gegen den Prozentsatz der
letzteren richten, sind unzulässig. Gegen den Beschluß
des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen die
Klagess) bei dem Bezirksausschusse statt. Hierbei ist die
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte auch insoweit begründet,
als bisher durch § 79 Titel 14 Theil II Allgemeinen
Landrechts, beziehungsweise §§ 8, 10 des Gesetzes
über die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai
1861 oder sonstige bestehende Vorschriften der ordentliche
Rechtsweg für zulässig erklärt war. Die Beschwerden
und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf-§
20. Jeder Kreis ist befugt: 1. zum Erlasse besonderer
statutarischer Anordnungenss) über solche
Verpflichtung zur Entrichtung von Kreisabgaben im Allgemeinen
sindet eine Entscheidung im Verwaltungsstreitverkahren
nicht statt. Die Entschei ung darf sich nicht auf die
eststellung der Grundsätze für die Veranlagung, über deren
nwendung demnächst von Neuem Streit unter den Parteten
entstehen könnte, beschränken, sondern muß einen Mueseruch
enthalten, welcher den vorliegenden Streit endgiltig abschließt.
38) Der Pflichtige kann keine Zinsen des zu viel gezahlten
und ihm zurückzuerstattenden Betrages fordern.
39) Ueber den Erlaß derselben beschließt der Kreistag;
sie bedürfen der landesherrlichen Genehmigung; dies gilt
indessen nur, wenn die Gesetze nicht etwas anderes vorschreiben;
so bedarf die statutarische Anordnung eines Kreises, daß
dieser für die Gemeindekrankenversicherung an die Stelle der
einzelnen Gemeinden treten soll, nur der Genehmigung des
Regierungspräsidenten.