Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

III.  Kreisordnung.  137

zu  2  gedachten  Art  sind  innerhalb  einer  Frist  von  zwei
Monaten  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Abgabenbeträge
  bei  dem  Kreisausschusse  anzubringen.  Einsprüche
gegen  die  Höhe  von  Kreiszuschlägen  zu  den  direkten
Staatssteuern,  welche  sich  gegen  den  Prozentsatz  der
letzteren  richten,  sind  unzulässig.  Gegen  den  Beschluß
des  Kreisausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die
Klagess)  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.  Hierbei  ist  die
Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  auch  insoweit  begründet,
  als  bisher  durch  §  79  Titel  14  Theil  II  Allgemeinen
  Landrechts,  beziehungsweise  §§  8,  10  des  Gesetzes
  über  die  Erweiterung  des  Rechtsweges  vom  24.  Mai
1861  oder  sonstige  bestehende  Vorschriften  der  ordentliche
Rechtsweg  für  zulässig  erklärt  war.  Die  Beschwerden
und  die  Einsprüche,  sowie  die  Klage  haben  keine  auf-§

  20.  Jeder  Kreis  ist  befugt:  1.  zum  Erlasse  besonderer
  statutarischer  Anordnungenss)  über  solche

Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Kreisabgaben  im  Allgemeinen
  sindet  eine  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverkahren
  nicht  statt.  Die  Entschei  ung  darf  sich  nicht  auf  die

eststellung  der  Grundsätze  für  die  Veranlagung,  über  deren

nwendung  demnächst  von  Neuem  Streit  unter  den  Parteten
entstehen  könnte,  beschränken,  sondern  muß  einen  Mueseruch
enthalten,  welcher  den  vorliegenden  Streit  endgiltig  abschließt.

38)  Der  Pflichtige  kann  keine  Zinsen  des  zu  viel  gezahlten
und  ihm  zurückzuerstattenden  Betrages  fordern.

39)  Ueber  den  Erlaß  derselben  beschließt  der  Kreistag;
sie  bedürfen  der  landesherrlichen  Genehmigung;  dies  gilt
indessen  nur,  wenn  die  Gesetze  nicht  etwas  anderes  vorschreiben;
  so  bedarf  die  statutarische  Anordnung  eines  Kreises,  daß
dieser  für  die  Gemeindekrankenversicherung  an  die  Stelle  der
einzelnen  Gemeinden  treten  soll,  nur  der  Genehmigung  des
Regierungspräsidenten.