Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 699 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 30. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den 
Rothlauf der Schweine. S. 699. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2336.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweine- 
pest und den Rothlauf der Schweine. Vom 26. August 1896. 
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und 
                                                                            23. Juni 1880 
Unterdrückung der Viehseuchen, vom 1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) 
bestimme ich: 
Für den Königlich bayerischen Regierungsbezirk Unterfranken und 
Aschaffenburg wird vom 10. September d. J. ab bis auf Weiteres 
für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der 
Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Gesetzes 
eingeführt. 
Berlin, den 26. August 1896. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1896. 104 
Ausgegeben zu Berlin den 29. August 1896. 
 
	        
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