Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Artikel IX. 
Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten sollen das Recht 
haben, wegen Abhülfe irgend einer Verletzung der zwischen beiden Ländern be- 
stehenden Verträge und Uebereinkünfte oder des Völkerrechts sich an die in ihrem 
Amtsbezirk fungirenden Gerichts- oder Verwaltungsbehörden des bezüglichen Landes 
zu wenden, Auskunft von denselben zu verlangen und an dieselben Anträge zum 
Schutz der Rechte und Interessen ihrer Landsleute zu richten. Falls ein solches 
Ansuchen die gebührende Beachtung nicht findet, sollen die vorgedachten Konsular- 
beamten bei etwaiger Abwesenheit eines diplomatischen Vertreters ihres Landes 
sich unmittelbar an die Regierung des Landes, wo sie ihren Sitz haben, wenden 
dürfen. 
Artikel X. 
Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten der beiden 
Länder oder deren Kanzler sollen, soweit sie nach den Gesetzen und Verordnungen 
ihres Landes dazu befugt sind, folgende Rechte haben: 
1. In ihren Amtsräumen oder an ihrem Amtssitze, an dem Wohnorte der 
Betheiligten oder an Bord der Nationalschiffe die Erklärungen der 
Schiffsführer, der Schiffsmannschaften, der Schiffspassagiere, von Kauf- 
leuten oder sonstigen Angehörigen ihres Landes entgegenzunehmen. 
2. Einseitige Rechtsgeschäfte und letztwillige Verfügungen ihrer Landsleute 
sowie Verträge, die zwischen Angehörigen ihres eigenen Landes be- 
ziehungsweise zwischen diesen und Angehörigen oder anderen Einwohnern 
des Landes ihres Amsssitzes geschlossen werden, aufzunehmen und zu 
beglaubigen; desgleichen solche Verträge zwischen Personen der letzteren 
Kategorie, die sich auf ein im Gebiete der Nation, von welcher die 
gedachten Konsularbeamten bestellt sind, belegenes Grundeigenthum oder 
auf ein daselbst abzuschließendes Geschäft beziehen. 
3. Alle Schriftstücke, die von Behörden oder Beamten ihres Landes aus- 
gegangen sind, zu übersetzen und zu beglaubigen. 
Alle solche Urkunden, sowie Abschriften, Auszüge und Uebersetzungen davon 
sollen, wenn sie von den gedachten Konsularbeamten gehörig beglaubigt und mit 
dem Amtssiegel des Konsulats versehen sind, in jedem der beiden Länder dieselbe 
Kraft und Geltung haben, als wenn sie vor einem öffentlichen Notar oder vor 
einem anderen öffentlichen oder gerichtlichen, in dem einen oder dem anderen der 
beiden Länder zuständigen Beamten aufgenommen oder beglaubigt wären, mit 
der Maßgabe, daß sie dem Stempel und anderen in dem Lande, in welchem 
sie zur Ausführung gelangen sollen, gesetzlich bestehenden Gebühren und Auflagen 
unterworfen sind. 
Artikel XI. 
Diplomatische Vertreter, Generalkonsuln, Konsuln und Vicekonsulu haben, 
soweit sie nach den Gesetzen des vertragschließenden Theiles, welcher sie ernannt
	        
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