Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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beamten so lange festgehalten werden sollen, bis dieser eine Gelegenheit zu ihrer 
Fortsendung gefunden haben wird. 
Wenn jedoch eine solche Gelegenheit innerhalb eines Zeitraums von sechs 
Monaten, vom Tage der Gefangennahme an gerechnet, sich nicht findet, so sind 
die Deserteure freizulassen und aus dem nämlichen Grunde nicht wieder festzunehmen. 
Sollten die Deserteure ein Verbrechen oder Vergehen in dem Lande, in 
dem sie aufgefunden werden, begangen haben, so sollen sie nicht eher zur Ver- 
fügung der Konsularbeamten gestellt werden, bis das für den Fall zuständige 
Landesgericht die Entscheidung gefällt hat und diese vollstreckt worden ist. 
Artikel XVIII. 
Falls nicht Verabredungen zwischen Rhedern, Befrachtern und Versicherern 
entgegenstehen, werden alle während der Fahrt der Schiffe beider Länder erlittenen 
Havereien, sei es, daß die Schiffe den Hafen freiwillig oder als Nothhafen anlaufen, 
von den Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten festgesetzt. 
Hat indessen der gedachte Konsularbeamte ein Interesse an dem Falle, oder 
ist er Agent für das Schiff oder die Ladung, ist ein Landesangehöriger oder ein An- 
gehöriger einer dritten Macht bei der Sache betheiligt und es läßt sich eine gütliche 
Einigung der Parteien nicht erzielen, so sollen die Landesbehörden entscheiden. 
Artikel XIX. 
Der gegenwärtige Vertrag soll in Kraft treten, sobald der zwischen den 
vertragschließenden Theilen vereinbarte Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 
heutigen Tage in allen seinen Theilen Wirksamkeit erlangt. Er soll von seinem 
Inkrafttreten ab 12 Jahre in Geltung bleiben. 
Jeder der vertragschließenden Theile soll das Recht haben, zu irgend einer 
Zeit, nachdem 11 Jahre vom Tage des Inkrafttretens des Vertrages verflossen 
sind, dem anderen seine Absicht, diesen Vertrag aufhören zu lassen, anzukündigen, 
und mit Ablauf von 12 Monaten nach erfolgter Kündigung soll der Vertrag 
gänzlich aufhören und endigen. 
Artikel XX. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden 
sollen gleichzeitig mit jenen des zwischen den vertragschließenden Theilen verein- 
barten Handels- und Schiffahrtsvertrages vom heutigen Tage in Berlin aus- 
getauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag 
unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. 
So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896. 
(L. S.) Freiherr von Marschall. (I. S.) Vicomte Aoki. 
  
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden, und der Austausch der 
Ratifikations-Urkunden hat am 18. November 1896 in Berlin stattgefunden. 
 
	        
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