Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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744 — 
(Nr. 2349.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit 
im Gewerbebetriebe. 
Vom 27. November 1896. 
Auf Grund des §. 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen: 
1. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 
(Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der 
Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, erhält die Gruppe G 
(Nahrungs- und Genußmittel) zu Ziffer 6 folgenden Zusatz: 
  
  
Gattung Bezeichnung  Bedingungen, 
  
 
der nach §. 105d zugelassenen unter welchen 
 
 
unter welchen 
der Betriebe.  Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden. 
  
1. 2. 3. 
 
 
  
Ga. Mälzereien. In den Tonnenmälzereien, welche Nach 10 Uhr Vormittags darf jeder Arbeiter 
  
   
mit einer Brauerei nicht ver- abwechselnd an einem Sonntag- oder Festtage nur 
bunden sind, der Betrieb während während eines Zeitraums von zwei Stunden und 
der Zeit vom 15. September bis am folgenden Sonn- oder Festtage überhaupt nicht 
zum 15. Mai. beschäftigt werden. 
  
       
       
       
       
  
Jedem Arbeiter ist mindestens an jedem dritten 
Sonntage die zum Besuche des Gottesdienstes er- 
forderliche Zeit frei zu geben. 
2. Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung 
in Kraft. 
Berlin, den 27. November 1896. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
 
	        
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