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(Nr. 2349.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit
im Gewerbebetriebe.
Vom 27. November 1896.
Auf Grund des §. 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen:
1. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895
(Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der
Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, erhält die Gruppe G
(Nahrungs- und Genußmittel) zu Ziffer 6 folgenden Zusatz:
Gattung Bezeichnung Bedingungen,
der nach §. 105d zugelassenen unter welchen
unter welchen
der Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden.
1. 2. 3.
Ga. Mälzereien. In den Tonnenmälzereien, welche Nach 10 Uhr Vormittags darf jeder Arbeiter
mit einer Brauerei nicht ver- abwechselnd an einem Sonntag- oder Festtage nur
bunden sind, der Betrieb während während eines Zeitraums von zwei Stunden und
der Zeit vom 15. September bis am folgenden Sonn- oder Festtage überhaupt nicht
zum 15. Mai. beschäftigt werden.
Jedem Arbeiter ist mindestens an jedem dritten
Sonntage die zum Besuche des Gottesdienstes er-
forderliche Zeit frei zu geben.
2. Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 27. November 1896.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.