Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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(Nr. 2350.) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung. 
Vom 27. November 1896. 
Auf Grund der §§. 44 Absatz 2 und 3, 56d und 60 Absatz 4 der Gewerbe- 
ordnung hat der Bundesrath nachstehende 
Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordmmg für das Deutsche Reich 
beschlossen. 
I. Geschäftsbetrieb der Handlungsreisenden. 
1. Gold- und Silberwaarenfabrikanten und -Großhändler sind befugt, 
auf Grund der nach §. 44 a ertheilten Legitimationskarte auch außerhalb des 
Gemeindebezirks ihrer gewerblichen Niederlassung, sofern diese im Inlande liegt, 
persönlich oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende Gold- und Silber- 
waaren an Personen, die damit Handel treiben, feilzubieten und zu diesem 
Zweck mit sich zu führen, vorausgesetzt, daß die Waaren, welche sie feilbieten, 
übungsgemaß an die Wiederverkäufer im Stück abgesetzt werden. Dasselbe gilt 
von Taschenuhren-, Bijouterie- und Schildpattwaaren-Fabrikanten und -Groß- 
händlern, sowie von Gewerbetreibenden, welche mit Edelsteinen, Perlen, Kameen 
und Korallen Großhandel treiben. 
2. Weinhändler sind befugt, auf Grund der nach §. 44 a ertheilten 
Legitimationskarte auch außerhalb des Gemeindebezirks ihrer gewerblichen Nieder- 
lassung, sofern diese im Inlande liegt, persönlich oder durch in ihrem Dienste 
stehende Reisende ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung Bestellungen auf 
Wein (Traubenwein einschließlich Schaumwein) bei anderen Personen zu suchen, 
als bei Kaufleuten oder solchen Personen, in deren Geschäftsbetriebe Waaren 
der angebotenen Art Verwendung finden, sowie bei Kaufleuten an anderen 
Orten als in deren Geschäftsräumen. Das Gleiche gilt für den Handel mit 
Erzeugnissen der Leinen- und Wäschefabrikation und mit Nähmaschinen. 
 
II. Gerwerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen. 
A. Im Allgemeinen. 
1. Ausländer, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben wollen, be- 
dürfen eines Wandergewerbescheines. 
2. Ausgenommen von der Vorschrift in Ziffer 1 sind solche Ausländer, 
welche ausschließlich den Verkauf roher Erzeugnisse der Land- und Forstwirthschaft, 
des Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht im gewöhnlichen 
Grenzverkehr betreiben wollen; der Gewerbebetrieb kann jedoch untersagt werden, 
wenn eine der Voraussetzungen der §§. 57 Ziffer 1 bis 4, 57a oder 57b 
Ziffer 2 bis 4 der Gewerbeordnung vorliegt. 
3. Auf die Ausübung des Gewerbebetriebes im Umherziehen, ferner auf 
die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme des Wandergewerbescheines finden 
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