Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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9. Die Wandergewerbescheine werden nach den unter III nachstehend be- 
zeichneten Formularen ausgestellt. 
Wenn einer der in Ziffer 4 Absatz 2 oder Ziffer 5 Absatz 2 bezeichneten 
Personen ein Wandergewerbeschein ertheilt wird, so ist entweder der bisherige 
Schein zurückzufordern und zu vernichten, oder in demselben zu vermerken, daß 
für das neue Kalenderjahr ein neuer Schein ausgefertigt worden ist. 
10. Wer beim Gewerbebetriebe im Umherziehen andere Personen von Ort 
zu Ort mit sich führen will, bedarf der Erlaubniß derjenigen Behörde, welche 
den Wandergewerbeschein ertheilt oder ausgedehnt hat. Die Erlaubniß wird in 
dem Wandergewerbescheine unter näherer Bezeichnung der Personen vermerkt. 
Personen, welche den an die selbständigen Gewerbetreibenden zu stellenden 
Anforderungen nicht entsprechen, dürfen nicht mitgeführt werden. Diese Be- 
stimmung findet auch auf die Mitführung eines Inländers durch einen aus- 
ländischen Gewerbetreibenden und eines Ausländers durch einen inländischen Ge- 
werbetreibenden Anwendung. 
Die Erlaubniß zur Mitführung von Personen anderen Geschlechts, mit 
Ausnahme der Ehegatten und der über 21 Jahre alten eigenen Kinder und 
Enkel, kann auch dann versagt werden, wenn keiner der aus Ziffer 3 bis 5 sich 
ergebenden Versagungsgründe vorliegt. 
11. Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffenen Ver- 
fügungen einschließlich der Versagung der Genehmigung des Druckschriftenverzeich- 
nisses (§. 56 Absatz 4 der Gewerbeordnung) können nur im Wege der Beschwerde 
an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden. 
B. Der Geschäftsbetrieb der ausländischen Handlungsreisenden im 
Besonderen. 
1. Auf Handlungsreisende, welche durch die in den Staatsverträgen vor- 
gesehene Gewerbelegitimationskarte legitimirt sind, finden die Bestimmungen der 
Staatsverträge Anwendung. Insoweit diese Handlungsreisenden Waaren feilbieten 
oder Waaren bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen Personen, 
welche die Waaren produziren, oder an anderen Orten als in offenen Verkaufs- 
stellen aufkaufen, finden die vorstehenden Bestimmungen unter A auf sie An- 
wendung. Das Gleiche gilt, wenn die Handlungsreisenden Bestellungen auf 
Waaren ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung bei anderen Personen als 
bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder solchen Personen, in deren Ge- 
schäftsbetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, aufsuchen wollen, 
soweit es sich nicht um das Aufsuchen von Bestellungen auf Druckschriften, 
andere Schriften und Bildwerke oder auf die unter   I 2 bezeichneten Waaren 
handelt. 
2. Handlungsreisende, welche Staaten angehören, mit denen ein Abkommen 
wegen der Gewerbelegitimationskarten zwar nicht abgeschlossen, denen jedoch das 
Recht der Meistbegünstigung hinsichtlich des Gewerbebetriebes eingeräumt ist, be-
	        
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