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9. Die Wandergewerbescheine werden nach den unter III nachstehend be-
zeichneten Formularen ausgestellt.
Wenn einer der in Ziffer 4 Absatz 2 oder Ziffer 5 Absatz 2 bezeichneten
Personen ein Wandergewerbeschein ertheilt wird, so ist entweder der bisherige
Schein zurückzufordern und zu vernichten, oder in demselben zu vermerken, daß
für das neue Kalenderjahr ein neuer Schein ausgefertigt worden ist.
10. Wer beim Gewerbebetriebe im Umherziehen andere Personen von Ort
zu Ort mit sich führen will, bedarf der Erlaubniß derjenigen Behörde, welche
den Wandergewerbeschein ertheilt oder ausgedehnt hat. Die Erlaubniß wird in
dem Wandergewerbescheine unter näherer Bezeichnung der Personen vermerkt.
Personen, welche den an die selbständigen Gewerbetreibenden zu stellenden
Anforderungen nicht entsprechen, dürfen nicht mitgeführt werden. Diese Be-
stimmung findet auch auf die Mitführung eines Inländers durch einen aus-
ländischen Gewerbetreibenden und eines Ausländers durch einen inländischen Ge-
werbetreibenden Anwendung.
Die Erlaubniß zur Mitführung von Personen anderen Geschlechts, mit
Ausnahme der Ehegatten und der über 21 Jahre alten eigenen Kinder und
Enkel, kann auch dann versagt werden, wenn keiner der aus Ziffer 3 bis 5 sich
ergebenden Versagungsgründe vorliegt.
11. Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffenen Ver-
fügungen einschließlich der Versagung der Genehmigung des Druckschriftenverzeich-
nisses (§. 56 Absatz 4 der Gewerbeordnung) können nur im Wege der Beschwerde
an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden.
B. Der Geschäftsbetrieb der ausländischen Handlungsreisenden im
Besonderen.
1. Auf Handlungsreisende, welche durch die in den Staatsverträgen vor-
gesehene Gewerbelegitimationskarte legitimirt sind, finden die Bestimmungen der
Staatsverträge Anwendung. Insoweit diese Handlungsreisenden Waaren feilbieten
oder Waaren bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen Personen,
welche die Waaren produziren, oder an anderen Orten als in offenen Verkaufs-
stellen aufkaufen, finden die vorstehenden Bestimmungen unter A auf sie An-
wendung. Das Gleiche gilt, wenn die Handlungsreisenden Bestellungen auf
Waaren ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung bei anderen Personen als
bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder solchen Personen, in deren Ge-
schäftsbetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, aufsuchen wollen,
soweit es sich nicht um das Aufsuchen von Bestellungen auf Druckschriften,
andere Schriften und Bildwerke oder auf die unter I 2 bezeichneten Waaren
handelt.
2. Handlungsreisende, welche Staaten angehören, mit denen ein Abkommen
wegen der Gewerbelegitimationskarten zwar nicht abgeschlossen, denen jedoch das
Recht der Meistbegünstigung hinsichtlich des Gewerbebetriebes eingeräumt ist, be-