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§. 3.
Den im §. 1 genannten Beamten kann, wenn sie die Kaution auf einmal
zu beschaffen außer Stande sind, von dem Staatssekretär des Innern ausnahms-
weise gestattet werden, die Beschaffung der Kautionen nachträglich durch Ansamm-
lung von Gehaltsabzügen, welche für den Kassendiener nicht weniger als 50 Mark
jährlich und für die anderen im §. 1 genannten Beamten nicht weniger als
150 Mark jährlich betragen dürfen, zu bewirken.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 30. November 1896.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Berichtigungen.
In der vorletzten Zeile des Textes der Bekanntmachung vom 7. November
1896, betreffend die Ratifikation der zusätzlichen Vereinbarungen zum Inter-
nationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr seitens der Nieder-
lande sowie Oesterreichs und Ungarns (Reichs-Gesetzbl. S. 711), muß es heißen
anstatt „vom 1. Oktober 1896“ „am 1. Oktober 1896"; ferner ist in der Be-
kanntmachung vom 27. November 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 744), betreffend
Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, in der
Tabelle (Spalte 2) zu setzen anstatt „Tonnenmälzereien“ „Tennenmälzereien".
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.