Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 763 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
40. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel. S. 763. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 2352.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel. 
Vom 11. Dezember 1896. 
Auf Grund des §. 42 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 157) hat der Bundesrath folgende  
Bestimmungen, betreffend die Zulassung von Werthpapieren zum 
Börsenhandel, 
beschlossen: 
§. 1. 
Die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel darf nur erfolgen, 
wenn die Gesammtsumme der Stücke, welche auf Grund der Zulassung alsbald 
in den Verkehr gebracht werden sollen, nach ihrem Nennwerth sich mindestens beläuft: 
für die Börsen von Berlin, Frankfurt a. M. und Hamburg auf eine 
Million Mark, für alle übrigen Börsen auf 500 000 Mark. 
Für Berlin, Frankfurt a. M. und Hamburg kann die Börsenaufsichtsbehörde 
im Einzelfalle die Zulassung von Werthen im Mindestbetrage von 500 000 Mark 
gestatten, wenn der Gegenstand der Emission nur Bedeutung für das engere 
Wirthschaftsgebiet hat, welchem der Börsenplatz angehört. Die Landesregierung 
kann unter gleicher Voraussetzung für alle Börsen die Zulassung eines Betrages 
von weniger als 500 000 Mark gestatten. 
Sind die Werthpapiere von einem Gemeinwesen, einer Gesellschaft oder 
Person ausgestellt, von welchen sonstige Werthe bereits an derselben Börse zu- 
gelassen sind, so fällt die im Absatz 1 bezeichnete Beschränkung fort. 
§. 2. 
Aktien und Interimsscheine einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft 
auf Aktien dürfen nur zugelassen werden, wenn die einzelnen Stücke auf mindestens 
eintausend Mark lauten. 
Soweit im Einklang mit der inländischen Aktiengesetzgebung die Aktien oder 
Interimsscheine auf einen geringeren Betrag lauten, kommt vorstehende Be- 
schränkung in Wegfall. 
Reichs-Gesetzbl. 1896. 119 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Dezember 1896.
	        
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