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welcher vorläufig vom Verkehr ausgeschlossen werden, und die Zeit,
für welche dieser Ausschluß erfolgen soll (§. 38 Absatz 2 Satz 3 des
Börsengesetzes);
5. die Merkmale (Betrag, Reihen, Nummern) der zu emittirenden Stücke,
und ob diese auf den Inhaber oder auf Namen lauten;
6. die Bestimmungen über Kündbarkeit oder Unkündbarkeit, sowie über
die Tilgung der Werthe;
7. die Art der Sicherstellung für Kapital-, Zins- oder Dividenden-
zahlungen und die Umstände, welche für die Beurtheilung der Sicher-
stellung von Bedeutung sind;
8. die Vorzugsrechte, welche den zu emittirenden Werthen vor früher aus-
gegebenen Werthen, oder diesen vor jenen zustehen (Prioritätsschulden,
Prioritätsaktien u. s. w.);
9. die bei Zins-, Dividenden- oder Kapitalzahlungen erfolgenden Abzüge oder
Beschränkungen;
10. die Plätze und die Termine, an denen die Zinsen oder Dividenden und
die Kapitalbeträge zahlbar sind; den Zinssatz; die Fristen für die Ver-
jährung des Anspruchs auf Zinsen oder Dividenden und auf die
Kapitalbeträge;
11. den im Falle des §. 3 Absatz 4 festgesetzten Umrechnungskurs.
§. 6.
Außerdem muß der Prospekt enthalten:
A. bei Anleihen eines ausländischen Staates, einer ausländischen kommunalen
Körperschaft oder kommunalen Kreditanstalt:
1. eine Uebersicht über den letzten (ordentlichen und außerordentlichen)
Haushalts-Etat des Gemeinwesens oder die Angabe, daß das
Gemeinwesen einen Haushalts-Etat nicht veröffentlicht;
2. eine Uebersicht über die wesentlichen Ergebnisse der drei letzten
Jahreshaushaltsabschlüsse des Gemeinwesens;
3. eine Uebersicht über den Schuldenbestand des Gemeinwesens;
4. sofern die Verbindlichkeiten, welche das Gemeinwesen innerhalb
der letzten zehn Jahre aus Anleihen nach Maßgabe der öffentlichen
Anleihebedingungen durch Zins- oder Kapitalzahlung zu erfüllen
hatte, bisher unerledigt geblieben sind, die Mittheilung der darauf
bezüglichen Umstände;
B. bei Antheilscheinen oder Schuldverschreibungen eines gewerblichen Unter-
nehmens:
1. eine Bezeichnung des Zwecks und des Umfanges des Unternehmens;
2. Angaben über eine dem Unternehmen ertheilte Konzession (Privileg),
deren Dauer und die das Unternehmen besonders belastenden
Konzessionsbedingungen;
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