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Eigenthume binweg; es ist also — da sie Geld ohnedieß gar
nicht geben können — ohne Zweifel am besten, man schlägt
den zweiten Weg ein: dem Staate zu seiner Benützung
Land auszusetzen. — Doch muß von diesem
Staatseigenthum sehr wohl unterschieden werden, und immer
geschieden bleiben, was Privateigenthum des Regenten
oder seiner Familie ist; wiewohl die Regenten oft selbst ihren
Vortheil dabei gehabt zu haben scheinen, dieses mit jes
nem zu vermengen.
Nun fragt sich aber: wenn die Nation in der Cultur
fortrückt, soll der Staat seine Domanial-Güter
immer noch beibehalten, oder zum Behuf der
besseren Bevölkerung des Landes vertheilen
und den Bauren als ein mit gewissen Zinsen belastetes
Eigenthum überlassen? Manche Gründe sind
gegen die Bejahung dieser Frage, manche dafür; es
mögen auch hier, bei dem Widerstreite der Gründe, Lokalund
Zeitumstände sehr oft den Ausschla geben. "
Die Gründe dafür bestehen übrigens in folgenden:
1) Es ist eine Grundregel, von welcher man durchaus nicht
ohne den dringendsten Nothfall abgehen darf, der Staat
muß durchaus kein Gewerbe irgend einer Art
treiben, wenigstens, wenn es oft freilich in früheren Zei,
ten mit seinem Beispiel voranzugehen für ihn nothwendig
seyn kann, gewiß dann nicht, sobald Industrie, Cultur
recht im Gange ist. Nun gehört Ackerbau, Domänen-Benützung
unzweifelhaft auch zu den Gewerben; es folgt aalso
daraus, daß schon aus diesem Grunde der Staat sich dieser
Domänen entäußern sollte. Zwar antwortet man hierauf:
der Staat könne das Eigenthum seiner Domänenstücke
beibehalten, ohne ein Gewerbe zu treiben; er dürfe sie nur