Volltext : Spittler’s sämmtliche Werke. Fünfzehnter Band. (15)

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Eigenthume  binweg;  es  ist  also  —  da  sie  Geld  ohnedieß  gar
nicht  geben  können  —  ohne  Zweifel  am  besten,  man  schlägt
den  zweiten  Weg  ein:  dem  Staate  zu  seiner  Benützung
  Land  auszusetzen.  —  Doch  muß  von  diesem
Staatseigenthum  sehr  wohl  unterschieden  werden,  und  immer
  geschieden  bleiben,  was  Privateigenthum  des  Regenten
oder  seiner  Familie  ist;  wiewohl  die  Regenten  oft  selbst  ihren
  Vortheil  dabei  gehabt  zu  haben  scheinen,  dieses  mit  jes
nem  zu  vermengen.

Nun  fragt  sich  aber:  wenn  die  Nation  in  der  Cultur
fortrückt,  soll  der  Staat  seine  Domanial-Güter
immer  noch  beibehalten,  oder  zum  Behuf  der
besseren  Bevölkerung  des  Landes  vertheilen
und  den  Bauren  als  ein  mit  gewissen  Zinsen  belastetes
  Eigenthum  überlassen?  Manche  Gründe  sind
gegen  die  Bejahung  dieser  Frage,  manche  dafür;  es
mögen  auch  hier,  bei  dem  Widerstreite  der  Gründe,  Lokalund
  Zeitumstände  sehr  oft  den  Ausschla  geben.  "

Die  Gründe  dafür  bestehen  übrigens  in  folgenden:
1)  Es  ist  eine  Grundregel,  von  welcher  man  durchaus  nicht
ohne  den  dringendsten  Nothfall  abgehen  darf,  der  Staat
muß  durchaus  kein  Gewerbe  irgend  einer  Art
treiben,  wenigstens,  wenn  es  oft  freilich  in  früheren  Zei,
ten  mit  seinem  Beispiel  voranzugehen  für  ihn  nothwendig
seyn  kann,  gewiß  dann  nicht,  sobald  Industrie,  Cultur
recht  im  Gange  ist.  Nun  gehört  Ackerbau,  Domänen-Benützung
  unzweifelhaft  auch  zu  den  Gewerben;  es  folgt  aalso
daraus,  daß  schon  aus  diesem  Grunde  der  Staat  sich  dieser
  Domänen  entäußern  sollte.  Zwar  antwortet  man  hierauf:
  der  Staat  könne  das  Eigenthum  seiner  Domänenstücke
beibehalten,  ohne  ein  Gewerbe  zu  treiben;  er  dürfe  sie  nur