Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 1.
Inhalt: Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz, betreffend die Großherzoglich badische
Gemeinde Büsingen. S. 1.
(Nr. 2285.) Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz, betreffend die
Großherzoglich badische Gemeinde Büsingen. Vom 21. September 1895
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des
Deutschen Reichs, einerseits, und der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, andererseits, von dem Wunsche geleitet, der badischen Gemeinde Büsingen
gewisse Erleichterungen im grenznachbarlichen Verkehr zu gewähren und die Hand-
babung der Strafrechtspflege innerhalb dieser Gemeinde zu sichern, haben zu
diesem Zweck Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Ihren Bevollmächtigten
ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft Wirklichen Geheimen
Rath Herrn Dr. Clemens August Busch,
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenostenschaft:
Herrn A. Lachenal, Vice-Präsident des Bundesraths, Vorsteher
des Departements des Auswärtigen,
welche, unter dem Vorbehalte beiderseitiger Ratifikation, folgende Übereinkunft
abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Der aus dem deutschen Zollgebiete ausgeschlossenen badischen Gemeinde
Büsingen werden, außer den in der Anlage C zum Handels- und Zollvertrage
vom 10. Dezember 1891 zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz all-
gemein zugestandenen Befreiungen, im grenznachbarlichen Verkehr noch folgende
Erleichterungen eingeräumt:
Reichs-Gesetzbl. 1896. 1
Ausgegeben zu Berlin den 3. Januar 1886.