Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 1. 
Inhalt: Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz, betreffend die Großherzoglich badische 
Gemeinde Büsingen. S. 1. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2285.) Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz, betreffend die 
Großherzoglich badische Gemeinde Büsingen. Vom 21. September 1895 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, einerseits, und der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossen- 
schaft, andererseits, von dem Wunsche geleitet, der badischen Gemeinde Büsingen 
gewisse Erleichterungen im grenznachbarlichen Verkehr zu gewähren und die Hand- 
babung der Strafrechtspflege innerhalb dieser Gemeinde zu sichern, haben zu 
diesem Zweck Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Ihren Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft Wirklichen Geheimen 
Rath Herrn Dr. Clemens August Busch, 
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenostenschaft: 
Herrn A. Lachenal, Vice-Präsident des Bundesraths, Vorsteher 
des Departements des Auswärtigen, 
welche, unter dem Vorbehalte beiderseitiger Ratifikation, folgende Übereinkunft 
abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Der aus dem deutschen Zollgebiete ausgeschlossenen badischen Gemeinde 
Büsingen werden, außer den in der Anlage C zum Handels- und Zollvertrage 
vom 10. Dezember 1891 zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz all- 
gemein zugestandenen Befreiungen, im grenznachbarlichen Verkehr noch folgende 
Erleichterungen eingeräumt: 
Reichs-Gesetzbl. 1896.                  1 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Januar 1886.
	        
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