Ueberweisungen, so bleibt der Mehrbetrag insoweit unerhoben, als auf Grund
des §. 2 Mittel zur Schuldentilgung verfügbar geworden sind.
Die in Folge dessen zur Herstellung des Gleichgewichts im ordentlichen
Etat erforderliche Deckung erfolgt zu Lasten des außerordentlichen Etats. Jedoch
ist von dieser Bestimmung nur in dem Maße Gebrauch zu machen, als der Be-
darfsbetrag nicht durch Mehrerträge bei den Ueberweisungssteuern Deckung findet.
§. 4.
Bei Ermittelung des Unterschiedes zwischen den Ueberweisungen und den
Matrikularbeiträgen werden von den letzteren die von einzelnen Bundesstaaten zur
Reichskasse zu zahlenden Ausgleichungsbeträge abgesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 24. März 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
(Nr. 2371.) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung.
Vom 25. März 1897.
Im Anschluß an die Bestimmung in I 2 der Bekanntmachung vom 27. No-
vember 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 745) hat der Bundesrath beschlossen:
den Fabrikanten überwebter Holzrouleaux gemäß §. 44 Absatz 3 der
Gewerbeordnung die Erlaubniß zu ertheilen, auch außerhalb des Ge-
meindebezirkes ihrer gewerblichen Niederlassung, sofern diese im Inlande
liegt, persönlich oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende ohne
vorgängige ausdrückliche Aufforderung Bestellungen auf überwebte
Holzrouleaux bei anderen Personen zu suchen, als bei Kaufleuten oder
solchen Personen, in deren Geschäftsbetriebe Waaren der angebotenen
Art Verwendung finden, sowie bei Kaufleuten an anderen Orten als
in deren Geschäftsräumen.
Berlin, den 25. März 1897.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.