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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 1.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und
des Haushalts der Schutzgebiete für das Etatsjahr 1896/97. S. 1. Bekanntmachung, betreffend
die Zulassung älterer Maaße, Meßwerkzeuge und Gewichte zur Wiederholung der Aichung und
Stempelung. S. 2. Bekanntmachung, betreffend die Zulassungsfristen für ältere Maaße, Meß-
werkzeuge, Gewichte und Waagen. S. 2.
(Nr. 2353.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-
Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Etatsjahr 1896/97.
Vom 4. Januar 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von
Elsaß-Lothringen und dem Haushalt der Schutzgebiete in Afrika für das Etats-
jahr 1896/97 wird von der preußischen Ober-Rechnungskammer unter der
Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze
vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrolle des
Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874,
enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die
Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1896 die gemäß § 29 des Bank-
gesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des
Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 4. Januar 1897
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Reichs-Gesetzbl. 1897. 1
Ausgegeben zu Berlin den 11. Januar 1897.