IV. Geringstes Gebot. Versteigerungsbedingungen.
§. 44.
Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches
die dem Anspruche des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Ver-
steigerungserlöse zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes
Gebot).
Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Range
betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten
Gebots nur dann zu Grunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs
ergangene Beschluß dem Schuldner zwei Wochen vor dem Versteigerungstermine
zugestellt ist.
§. 45.
Ein Recht ist bei der Feststellung des geringsten Gebots insoweit, als es
zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuch er-
sichtlich war, nach dem Inhalte des Grundbuchs, im Uebrigen nur dann zu
berücksichtigen, wenn es rechtzeitig angemeldet und, falls der Gläubiger widerspricht,
glaubhaft gemacht wird.
Von wiederkehrenden Leistungen, die nach dem Inhalte des Grundbuchs zu
entrichten sind, brauchen die laufenden Beträge nicht angemeldet, die rückständigen
nicht glaubhaft gemacht zu werden.
§. 46.
Für wiederkehrende Leistungen, die nicht in Geld bestehen, hat das Gericht
einen Geldbetrag festzusetzen, auch wenn ein solcher nicht angemeldet ist.
§. 47.
Laufende Beträge regelmäßig wiederkehrender Leistungen sind für die Zeit
bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Versteigerungstermine zu decken.
Nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden mit den Beträgen berücksichtigt,
welche vor dem Ablaufe dieser Frist zu entrichten sind.
§. 48.
Bedingte Rechte sind wie unbedingte, Rechte, die durch Eintragung eines
Widerspruchs oder einer Vormerkung gesichert sind, wie eingetragene Rechte zu
berücksichtigen.
§. 49.
Der Theil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie
der im §. 10 Nr. 1 bis 3 und im §. 12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche be-
stimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meist-
gebots ist von dem Ersteher im Vertheilungstermine baar zu berichtigen (Baargebot).
Das Baargebot ist von dem Zuschlag an zu verzinsen.