Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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(Nr. 2354.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung älterer Maaße, Meßwerkzeuge und Ge - 
wichte zur Wiederholung der Aichung und Stempelung. Vom 7. Januar 1897. 
Auf Grund des §F. 2 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Maaß- und 
Gewichtsordnung, vom 11. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 115) hat der 
Bundesrath folgende Bestimmungen erlassen: 
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Die im F. 1 der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1884 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 215) bezeichneten Maaße, Meßwerkzeuge und Gewichte können, sofern sie 
von den Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Maaß- und 
Gewichtsordnung, vom 11. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 115) und den in 
Ausführung desselben ergangenen technischen Vorschriften nur in Bezug auf 
Form oder Bezeichnung abweichen, zur Wiederholung der Aichung und 
Stempelung auch über den 31. Dezember 1896 hinaus zugelassen werden, mit 
Ausnahme derjenigen Gegenstände, welche die Bezeichnung Kette, Stab, Kanne, 
Schoppen, Faß, Scheffel, Neuloth oder N. L. tragen. 
In denjenigen Bundesstaaten, in welchen eine periodische Nachaichung 
vorgeschrieben ist, können alle nach der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1884 
in Verbindung mit vorstehender Bestimmung von der Wiederholung der Aichung 
ausgeschlossenen Gegenstände bis auf Weiteres der periodischen Nachaichung 
unterworfen werden.                                                                                                                                 §. 2.  
Die Normal-Aichungs-Kommission hat anzuordnen, für welche Gegenstände 
und bis zu welchem Zeitpunkte die Wiederholung derg Aichung und Stempelung 
gemäß §. 1 zulässig sein soll, sowie in — der vorstehenden Bestimmungen 
die technischen Vorschriften zu erlassen. 
Berlin, den 7. Januar 1897. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
  
(Nr. 2355.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere 
Beilage 
die Bekanntmachung, betreffend die Zulassungsfristen für ältere Maaße, 
Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen, vom 8. Januar 1897 
beigefügt. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
  
 
	        
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