Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 94. 
Auf Antrag eines Betheiligten, der Befriedigung aus dem Baargebote zu 
erwarten hat, ist das Grundstück für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Ver- 
waltung zu nehmen, solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung erfolgt ist. 
Der Antrag kann schon im Versteigerungstermine gestellt werden. 
Auf die Bestellung des Verwalters sowie auf dessen Rechte und Pflichten 
finden die Vorschriften über die Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung. 
VII. Beschwerde. 
§. 95. 
Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag 
erfolgt, kann die Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die 
Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Ver- 
fahrens betrifft. 
§. 96. 
Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die 
Vorschriften der Civilprozeßordnung  über die sofortige Beschwerde nur insoweit 
Anwendung, als nicht in den §§. 97 bis 104 ein Anderes vorgeschrieben ist. 
§ 97. 
Die Beschwerde steht im Falle der Ertheilung des Zuschlags jedem Be- 
theiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungepflichtig erklärten Dritten, 
im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, 
dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach §. 81 an die 
Stelle des Bieters treten soll. 
Im Falle des §. 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaft- 
machung des Rechtes bei dem Beschwerdegericht erfolgt. 
§. 98. 
Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vollstreckungs- 
gerichts, durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung 
des Beschlusses. Das Gleiche gilt im Falle der Ertheilung des Zuschlags für 
die Betheiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin 
erschienen waren. 
§. 99. 
Erachtet das Beschwerdegericht eine Gegenerklärung für erforderlich, so hat 
es zu bestimmen, wer als Gegner des Beschwerdeführers zuzuziehen ist. 
Mehrere Beschwerden sind mit einander zu verbinden. 
§. 100. 
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften 
der §§. 81, 83 bis 85 verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der 
Versteigerung zu Grunde gelegten Bedingungen ertheilt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.