§. 94.
Auf Antrag eines Betheiligten, der Befriedigung aus dem Baargebote zu
erwarten hat, ist das Grundstück für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Ver-
waltung zu nehmen, solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung erfolgt ist.
Der Antrag kann schon im Versteigerungstermine gestellt werden.
Auf die Bestellung des Verwalters sowie auf dessen Rechte und Pflichten
finden die Vorschriften über die Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung.
VII. Beschwerde.
§. 95.
Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag
erfolgt, kann die Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die
Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Ver-
fahrens betrifft.
§. 96.
Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die
Vorschriften der Civilprozeßordnung über die sofortige Beschwerde nur insoweit
Anwendung, als nicht in den §§. 97 bis 104 ein Anderes vorgeschrieben ist.
§ 97.
Die Beschwerde steht im Falle der Ertheilung des Zuschlags jedem Be-
theiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungepflichtig erklärten Dritten,
im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter,
dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach §. 81 an die
Stelle des Bieters treten soll.
Im Falle des §. 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaft-
machung des Rechtes bei dem Beschwerdegericht erfolgt.
§. 98.
Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vollstreckungs-
gerichts, durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung
des Beschlusses. Das Gleiche gilt im Falle der Ertheilung des Zuschlags für
die Betheiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin
erschienen waren.
§. 99.
Erachtet das Beschwerdegericht eine Gegenerklärung für erforderlich, so hat
es zu bestimmen, wer als Gegner des Beschwerdeführers zuzuziehen ist.
Mehrere Beschwerden sind mit einander zu verbinden.
§. 100.
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften
der §§. 81, 83 bis 85 verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der
Versteigerung zu Grunde gelegten Bedingungen ertheilt ist.