Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in 
den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan. 
Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch 
wird nach den §§. 686, 688, 689 der Civilprozeßordnung erledigt. 
Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Be- 
friedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung 
des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist. 
§. 116. 
Die Ausführung des Theilungsplans soll bis zur Rechtskraft des Zuschlags 
ausgesetzt werden, wenn der Ersteher oder im Falle des §. 61 der für zahlungs- 
pflichtig erklärte Dritte sowie in den Fällen des §. 81 Abs. 2, 3 der Meist- 
bietende die Aussetzung beantragt. 
§. 117. 
Soweit der Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der Theilungs- 
plan durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt. 
Die Auszahlung an einen im Termine nicht erschienenen Berechtigten ist 
von Amtswegen anzuordnen. Die Art der Auszahlung bestimmt sich nach den 
Landesgesetzen. Kann die Auszahlung nicht erfolgen, so ist der Betrag für den 
Berechtigten zu hinterlegen. 
Im Falle der Hinterlegung des Erlöses kann statt der Zahlung eine An- 
weisung auf den hinterlegten Betrag ertheilt werden. 
§. 118. 
Soweit das Baargebot nicht berichtigt wird, ist der Theilungsplan dadurch 
auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten über- 
tragen wird; die Uebertragung erfolgt durch Anordnung des Gerichts. Das 
Gleiche gilt, soweit Zahlungsfristen festgesetzt worden sind. 
Die Uebertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstücke. Diese 
Wirkung tritt jedoch im Falle des Abs. 1 Satz 1 nicht ein, wenn vor dem 
Ablaufe von drei Monaten der Berechtigte dem Gerichte gegenüber den Verzicht 
auf die Rechte aus der Uebertragung erklärt oder die Zwangsversteigerung beantragt. 
Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren 
nach §. 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt. Im Falle des Verzichts 
soll das Gericht die Erklärung dem Ersteher sowie demjenigen mittheilen, auf 
welchen die Forderung in Folge des Verzichts übergeht. 
§. 119. 
Wird auf einen bedingten Anspruch ein Betrag zugetheilt, so ist durch 
den Theilungsplan festzustellen, wie der Betrag anderweit vertheilt werden soll, 
wenn der Anspruch wegfällt. 
Reichs-Gesetzbl. 1897. 26
	        
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