(Nr. 2373.) Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung. Vom 24. März 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung tritt,
soweit es die Schiffe betrifft, gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch, im
Uebrigen für jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem das
Grundbuch als angelegt anzusehen ist.
Die Artikel 2 bis 5, 32, 55 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche finden entsprechende Anwendung.
§. 2.
Soweit in dem Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu Gunsten
der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften
der Landesgesetze über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Den
Landesgesetzen stehen nach Maßgabe der Artikel 57, 58 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Hausverfassungen gleich.
Es treten jedoch die landesgesetzlichen Vorschriften außer Kraft, nach welchen
den landschaftlichen und ritterschaftlichen Kreditanstalten für den Anspruch auf
ältere als zweijährige Rückstände wiederkehrender Leistungen ein Vorrecht vor den
im §. 10 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung bezeichneten Ansprüchen beigelegt ist.
§. 3.
Die im Artikel 113 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bezeichneten Vorschriften bleiben auch insoweit unberührt, als sie für den Anspruch
des Entschädigungsberechtigten oder des Dritten, welcher die Entschädigung ge-
leistet hat, ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke gewähren und den
Rang dieses Rechtes bestimmen. Jedoch kann dem Anspruch auf Rückstände
wiederkehrender Leistungen ein Vorrecht nur mit der im §. 2 Abs. 2 bezeichneten
Einschränkung beigelegt werden.
§. 4.
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß gewisse öffentliche Lasten
anderen im Range vorgehen.
In denjenigen Bundesstaaten, in welchen die Besteuerung des inländischen
Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten ist, bleiben auch die Vorschriften un-
berührt, nach welchen bei der Zwangsvollstreckung in ein der Brauerei dienendes
Grundstück oder in ein mit diesem räumlich verbundenes Grundstück die zum