§. 11.
Die Einsicht des Grundbuchs ist Jedem gestattet, der ein berechtigtes
Interesse darlegt. Das Gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuche zur
Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht
erledigten Eintragungsanträgen.
Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im. Abs. 1 bezeichneten Urkunden
und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist,, kanm eine Abschrift
gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu. beglaubigen.
§. 12.
Verletzt ein Grundbuchbeamter vorsätzlich oder fahrlässig. die ihm obliegende
Amtspflicht, so trifft den Betheiligten gegenüber die im §. 839 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten den Staat oder
die Körperschaft, in deren Dienste der Beamte steht. Das Recht des Staates
oder der Körperschaft, von dem Beamten Ersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
Zweiter Abschnitt.
Eintragungen in das Grundbuch.
§. 13.
Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt, nur
auf Antrag erfolgen. Der Zeitpunkt, in welchem ein Antrag bei dem Grund-
buchamt eingeht, soll auf dem Antrage genau vermerkt werden.
Antragsberechtigt ist Jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird
oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.
§. 14.
Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Berechtigten
darf auch von demjenigen beantragt werden, welcher auf Grund eines gegen den
Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch verlangen
kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung von der vorgängigen Berichtigung
des Grundbuchs abhängt.
§. 15.
Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar be-
urkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antrags-
berechtigten die Eintragung zu beantragen.
§. 16.
Einem Eintragungsantrage, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft
wird, soll nicht stattgegeben werden.
Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller
bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.
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