Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 11. 
Die Einsicht des Grundbuchs ist Jedem gestattet, der ein berechtigtes 
Interesse darlegt. Das Gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuche zur 
Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht 
erledigten Eintragungsanträgen. 
Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im. Abs. 1 bezeichneten Urkunden 
und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist,, kanm eine Abschrift 
gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu. beglaubigen. 
§. 12. 
Verletzt ein Grundbuchbeamter vorsätzlich oder fahrlässig. die ihm obliegende 
Amtspflicht, so trifft den Betheiligten gegenüber die im §. 839 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten den Staat oder 
die Körperschaft, in deren Dienste der Beamte steht. Das Recht des Staates 
oder der Körperschaft, von dem Beamten Ersatz zu verlangen, bleibt unberührt. 
Zweiter Abschnitt. 
Eintragungen in das Grundbuch. 
§. 13. 
Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt, nur 
auf Antrag erfolgen. Der Zeitpunkt, in welchem ein Antrag bei dem Grund- 
buchamt eingeht, soll auf dem Antrage genau vermerkt werden. 
Antragsberechtigt ist Jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird 
oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. 
§. 14. 
Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Berechtigten 
darf auch von demjenigen beantragt werden, welcher auf Grund eines gegen den 
Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch verlangen 
kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung von der vorgängigen Berichtigung 
des Grundbuchs abhängt. 
§. 15. 
Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar be- 
urkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antrags- 
berechtigten die Eintragung zu beantragen. 
§. 16. 
Einem Eintragungsantrage, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft 
wird, soll nicht stattgegeben werden. 
Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller 
bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll. 
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