Beschränkung der Haftung des Erben 8 1981—1988S
wohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlaßverbindlichkeiten
anzunehmen; das Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten
des Verfahrens dem Bestande des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig
groß sind.
§ 1981. Die Nachlaßverwaltung ist von dem Nachlaßgericht anzuordnen,
wenn der Erbe die Anordnung beantragt.33)
Auf Antrag eines Nachloßgläubigers ist die Nachlaßverwaltung
anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Befriedigung
der Nachlaßgläubiger aus dem Nachlasse durch das Verhalten
oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Der Antrag kann
nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei
Jahre verstrichen find.
Die Vorschriften des § 1785 finden keine Anwendung.
8 1982. Die Anordnung der Nachlaßverwaltung kann abgelehnt
werden, wenn eine den Kofsten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
§ 1988. Das Nachlaßgericht hat die Anordnung der Nachlaßverwaltung
durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu
veröffentlichen.
§ 1984. Mit der Anordnung der Nachlaßverwaltung verliert
der Erbe die Befugnis, den Nachlaß zu verwalten und über ihn zu verfügen.s")
Die Vorschriften der §§ 6, 7 der Konkursordnung finden entsprechende
Anwendung.) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlaß
richtet, kann nur gegen den Nachlaßverwalter geltend gemacht werden.
Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlaß zu Gunsten eines
Gläubigers, der nicht Nachlaßgläubiger ist, sind ausgeschlossen.?)
§ 1985. Der Nachlaßverwalter hat den Nachlaß zu verwalten )
und die Nachlaßverbindlichkeiten aus dem Nachlasse zu berichtigen.:)
Der Nachlaßverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch
den Nachlaßgläubigern verantwortlich.s) Die Vorschriften des 8 1978
Abf. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.
§ 1986. Der Nachlaßverwalter darf den Nachlaß dem Erben erst
ausantworten, wenn die bekannten Nachlaßverbindlichkeiten berichtigt
find.
Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar
oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des
Nachlasses nur erfolgen, wenn dem GEläubiger Sicherheit geleistet
wird. Für eine bedingte Forderung ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich,
wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine so
entfernte ist, daß die Forderung einen gegenwärtigen Vermögenswert
nicht hat.
§ 1987. Der Nachlaßverwalter kann für die Führung seines
Amtes eine angemessene Bergütung verlangen.
§ 1988. Die Nachlaßverwaltung endigt mit der Eröffnung des
Nachlaßkonkurses.“o)
Die Nachlaßverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt,
daß eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
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