befindlichen Beamten der Staatsanwaltschaft, des Forstschutzes und der Polizei,
den in Wahrnehmung des Zoll-, Steuer- und Telegraphendienstes innerhalb des
Bahngebiets begriffenen Beamten sowie den zu Besichtigungen dienstlich entsandten
deutschen Offizieren gestattet; u. s. w. (wie bisher).
§. 60.
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen.
Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Telegraphen und die Betriebsmittel
zu beschädigen, feste Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige Fahrt-
hindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, falschen Alarm zu erregen, Signale
nachzuahmen oder andere betriebsstörende Handlungen vorzunehmen.
§. 74.
(1) Diese Betriebsordnung tritt mit dem 1. Juli 1897 in Kraft und findet
Anwendung u. s. w. (wie bisher).
Berlin, den 24. März 1897.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
(Nr. 2377.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Normen für den Bau und die Aus-
rüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. Vom
24. März 1897.
Gemäß dem vom Bundesrath in der Sitzung vom 4. März 1897 auf Grund
der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse erhalten die
§§ 8 (2), 9(3), 11, 12, 29 und 39(1) und (3) a2 und b2 der Normen für den Bau und
die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands nachstehende neue Fassung:
§. 8.
Neigungswechsel.
(2) Zwischen Gegenneigungen von mehr als 5%o (1:200) ist, sofern die
Gesammtsteigung einer derselben mehr als 10 Meter beträgt, eine weniger
als 5%o (1:200) geneigte Strecke von mindestens 500 Meter Länge einzulegen,
welche zur Ausrundung mitbenutzt werden kann.
§. 9.
Entfernung der Gleise.
(3) Auf den Bahnhöfen und Haltestellen sollen die Gleise nicht weniger
als 4,500 Meter von Mitte zu Mitte von einander entfernt liegen und diejenigen,
zwischen denen ein Bahnsteig anzulegen ist, eine Entfernung von mindestens