(Nr. 2378.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
Deutschlands vom 5. Juli 1892. Vom 24. März 1897.
Gemäß dem vom Bundesrath in der Sitzung vom 4. März 1897 auf Grund
der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse erhalten die
§§. 44 (1) und (7) 55 (1) der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutsch-
lands nachstehende neue Fassung:
§. 44.
Betreten der Bahnanlagen und der Stationen, Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen sowie
Verhalten der Reisenden beim Ein- und Aussteigen und während der Fahrt.
(1) Das Betreten der Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg dient,
sowie das Betreten der zur Bahn gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben,
Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur den Aufsichtsbehörden
und deren Vertretern, den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Be-
amten der Staatsanwaltschaft, des Forstschutzes und der Polizei, den in Wahr-
nehmung u. s. w. (wie im §. 54 (1) der Betriebsordnung).
(7) Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Telegraphen und die Betriebs-
mittel zu beschädigen, feste Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige
Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, falschen Alarm zu erregen,
Signale nachzuahmen oder andere betriebsstörende Handlungen vorzunehmen.
§. 55.
(1) Diese Bahnordnung tritt mit dem 1. Juli 1897 in Kraft.
Berlin, den 24. März 1897.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.