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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 17.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen Schutztruppe für Süd-
westafrika. S. 167. Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 22. Januar 1874,
betreffend die Verwaltung des Reichskriegsschatzes. S. 169.
(Nr. 2379.) Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen
Schutztruppe für Südwestafrika. Vom 30. März 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Artikels III des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen
Schutztruppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst
(Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 187), im Namen des Reichs, was folgt:
§. 1.
Angehörigen des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine, welche auf
Grund freiwilliger Meldung der Schutztruppe für Südwestafrika zugetheilt
werden, wird die Zeit, während welcher sie bei der Schutztruppe dienen, auf die
aktive Dienstzeit im Heere oder in der Kaiserlichen Marine angerechnet.
§. 2.
Wehrpflichtige Reichsangehörige, welche in dem südwestafrikanischen Schutz-
gebiet ihren Wohnsitz haben, werden zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht
auf ihren Wunsch in die Schutztruppe für Südwestafrika eingestellt. Der Bei-
bringung eines Meldescheins zum freiwilligen Eintritte bedarf es für diesen Fall
nicht. Die Regelung der ihnen zu gewährenden Löhnung und ihrer sonstigen
Gebührnisse bleibt Unserer weiteren Verordnung vorbehalten.
§. 3.
Mit dem Berechtigungsscheine zum einjährig-freiwilligen Dienste versehene
Wehrpflichtige, welche in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet ihren Wohnsitz
haben, dürfen zum einjährig-freiwilligen Dienste in die Schutztruppe für Südwest-
afrika eingestellt werden.
Reichs-Gesetzbl. 1897. 33
Ausgegeben zu Berlin den 10. April 1897.