Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
3. Ruder- und Segelfahrzeuge von weniger als 57 Kubikmeter Brutto- 
Raumgehalt müssen eine Laterne mit einem grünen Glase auf der 
einen Seite und einem rothen Glase auf der anderen gebrauchsfertig 
zur Hand haben. Diese Laterne muß, wenn das Fahrzeug sich einem 
anderen oder ein anderes Fahrzeug sich ihm nähert, zeitig genug, 
um einen Zusammenstoß zu vermeiden, und derart gezeigt werden, 
daß das grüne Licht nicht von der Backbordseite her und das rothe 
Licht nicht von der Steuerbordseite her gesehen werden kann. 
4. Ruderboote, gleichviel ob sie rudern oder segeln, müssen eine Laterne 
mit einem weißen Lichte gebrauchsfertig zur Hand haben, welches zeitig 
genug gezeigt werden muß, um einen Zusammenstoß zu verhüten. 
Die in diesem Artikel bezeichneten Fahrzeuge brauchen die im Artikel 4 
unter a und Artikel 11 Schlußsatz vorgeschriebenen Lichter nicht zu führen. 
Artikel 8. 
Lootsenfahrzeuge, welche Lootsendienste auf ihrer Station thun, haben 
nicht die für andere Fahrzeuge vorgeschriebenen Lichter, sondern ein weißes, über 
den ganzen Horizont sichtbares Licht am Masttop zu führen, und außerdem in 
kurzen Zwischenräumen, mindestens aber alle fünfzehn Minuten ein oder mehrere 
Flackerfeuer zu zeigen. 
Wenn sie sich anderen oder andere Fahrzeuge sich ihnen auf geringe Ent- 
fernung nähern, müssen sie die Seitenlichter angezündet und gebrauchsfertig haben 
und in kurzen Zwischenräumen aufleuchten lassen oder zeigen, um die Richtung, 
in welcher sie anliegen, erkennbar zu machen. Das grüne Licht darf nicht an 
Backbordseite, das rothe Licht nicht an Steuerbordseite gezeigt werden. 
Ein Lootsenfahrzeug solcher Bauart, daß es längsseits der Schiffe anlegen 
muß, um einen Lootsen an Bord zu setzen, braucht das weiße Licht nur zu 
zeigen, statt dasselbe am Masttop zu führen; auch genügt es, wenn solches Fahr- 
zeug an Stelle der oben erwähnten farbigen Lichter eine Laterne mit einem grünen 
Glase auf der einen Seite und einem rothen Glase auf der anderen zur Hand 
hat, um dieselbe so, wie im Artikel 7 unter 3 vorgeschrieben, zu gebrauchen. 
Lootsenfahrzeuge, welche keinen Lootsendienst auf ihrer Station thun, müssen 
Lichter wie andere Fahrzeuge ihres Raumgehalts führen. 
Artikel 9 
betrifft Regeln für die Fischerfahrzeuge, deren Erlaß vorbehalten bleibt. 
 Artikel 10. 
Ein Fahrzeug, welches von einem anderen überholt wird, muß diesem 
vom Heck aus ein weißes Licht oder ein Flackerfeuer zeigen. 
Das weiße Licht darf fest angebracht und in einer Laterne geführt werden; 
die Laterne muß aber mit Schirmen versehen und so eingerichtet und so an- 
gebracht sein, daß sie ein ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts 
von zwölf Kompaßstrichen - je sechs Strich von recht achteraus auf jeder Seite 
des Fahrzeugs - wirft. Das Licht muß auf eine Entfernung von mindestens
	        
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