Ein Dampffahrzeug muß mit einer kräftig tönenden Pfeife oder Sirene
versehen sein, welche durch Dampf oder einen Ersatz für Dampf geblasen wird
und so angebracht ist, daß der Schall durch keinerlei Hinderniß gehemmt wird,
ferner mit einem wirksamen Nebelhorn, welches durch eine mechanische Vorrichtung
geblasen wird, sowie mit einer kräftig tönenden Glocke. Ein Segelfahrzeug von
57 Kubikmeter Brutto - Raumgehalt oder darüber muß mit einem gleichartigen
Nebelhorn und mit einer gleichartigen Glocke versehen sein.
Bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regengüssen, es mag
Tag oder Nacht sein, sind folgende Schallsignale zu geben:
a) Ein Dampffahrzeug, welches Fahrt durch das Wasser macht, muß
mindestens alle zwei Minuten einen lang gezogenen Ton geben.
b) Ein Dampffahrzeug, welches in Fahrt ist, aber seine Maschine gestoppt
hat und keine Fahrt durch das Wasser macht, muß mindestens alle
zwei Minuten zwei lang gezogene Töne mit einem Zwischenraume von
ungefähr einer Sekunde geben.
c) Ein Segelfahrzeug in Fahrt muß mindestens jede Minute, wenn es
mit Steuerbord-Halsen segelt, einen Ton, wenn es mit Backbord - Halsen
segelt, zwei auf einander folgende Töne, und wenn es mit dem Winde
achterlicher als dwars segelt, drei auf einander folgende Töne geben.
d) Ein Fahrzeug vor Anker muß mindestens jede Minute ungefähr fünf
Sekunden lang die Glocke rasch läuten.
e) Ein Fahrzeug, welches ein anderes Fahrzeug schleppt, ein Fahrzeug,
welches ein Telegraphenkabel legt, aufnimmt oder auffischt, und ein in
Fahrt befindliches Fahrzeug, welches einem sich nähernden Fahrzeuge
nicht aus dem Wege gehen kann, weil es überhaupt nicht oder doch
nicht so manövriren kann, wie diese Vorschriften verlangen, muß statt
der unter a und c vorgeschriebenen Signale mindestens alle zwei
Minuten drei auf einander folgende Töne geben, zuerst einen lang
gezogenen Ton, dann zwei kurze Töne. Ein geschlepptes Fahrzeug
darf dieses Signal, aber kein anderes geben.
Segelfahrzeuge und Boote von weniger als 57 Kubikmeter Brutto - Raum-
gehalt brauchen die vorerwähnten Signale nicht zu geben, müssen dann aber
mindestens jede Minute irgend ein anderes kräftiges Schallsignal geben.
Anmerkung. Ueberall wo diese Verordnung den Gebrauch einer Glocke
vorschreibt, kann anstatt einer solchen an Bord türkischer Fahrzeuge eine Trommel,
an Bord kleinerer Segelfahrzeuge, falls der Gebrauch eines solchen Instruments
landesüblich ist, ein Gong benutzt werden.
IV. Mäßigung der Geschwindigkeit bei Nebel u. s. w.
Artikel 16.
Jedes Fahrzeug muß bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen
Regengüssen, unter sorgfältiger Berücksichtigung der obwaltenden Umstände und
Bedingungen, mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.