Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 23.
Inhalt: Handelsgesetzbuch. S. 219. Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. S. 437.
(Nr. 2388.) Handelsgesetzbuch. Vom 10. Mai 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und
des Reichstags, was folgt:
Erstes Buch.
Handelsstand.
Erster Abschnitt.
Kaufleute.
§. 1.
Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der nachstehend be-
zeichneten Arten von Geschäften zum Gegenstande hat:
1. die Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen (Waaren)
oder Werthpapieren, ohne Unterschied, ob die Waaren unverändert oder
nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräußert werden;
2. die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waaren für Andere,
sofern der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht;
3. die Uebernahme von Versicherungen gegen Prämie;
4. die Bankier- und Geldwechslergeschäfte;
5. die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See, die
Geschäfte der Frachtführer oder der zur Beförderung von Personen zu Lande
Reichs-Gesetzbl. 1897. 42
Ausgegeben zu Berlin den 21. Mai 1897.