Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 5. 
Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, 
welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das unter 
der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei oder daß es zu den im §. 4  Abs. 1 bezeichneten Betrieben gehöre. 
     
§. 6. 
Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handels- 
gesellschaften Anwendung. 
Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf 
den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, werden 
durch die Vorschrift des §. 4 Abs. 1 nicht berührt. 
§. 7. 
Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugniß 
zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht 
ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs 
nicht berührt. 
Zweiter Abschnitt. 
Handelsregister. 
§. 8. 
Das Handelsregister wird von den Gerichten geführt. 
§. 9. 
Die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister eingereichten 
Schriftstücke ist Jedem gestattet. 
Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; das Gleiche gilt 
in Ansehung der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke, sofern ein berechtigtes 
Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. 
Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu ertheilen, daß 
bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden 
sind oder daß eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist. 
§. 10. 
Das Gericht hat die Eintragungen in das Handelsregister durch den Deutschen 
Reichsanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt bekannt zu machen. Soweit 
nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen 
Inhalte nach veröffentlicht. 
Mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das letzte der die Bekanntmachung 
enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt. 
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