Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Dritter Titel. 
Rechtsverhältniß der Gesellschafter zu Dritten. 
§. 123. 
Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnisse zu Dritten 
mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister ein- 
getragen wird. 
Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, so tritt die 
Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte des Geschäftsbeginns ein, soweit nicht aus dem §. 2 
sich ein Anderes ergiebt. 
Eine Vereinbarung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkt 
ihren Anfang nehmen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam. 
§. 124. 
Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und 
Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken 
erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die Ge- 
sellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich. 
§. 125. 
Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er 
nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. 
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Ge- 
sellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen 
(Gesammtvertretung). Die zur Gesammtvertretung berechtigten Gesellschafter können 
einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von 
Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung ab- 
zugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Ver- 
tretung befugten Gesellschafter. 
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter, wenn 
nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur 
Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Die Vorschriften des Abs. 2 
Satz 2, 3 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung. 
Der Ausschluß eines Gesellschafters von der Vertretung, die Anordnung einer 
Gesammtvertretung oder eine gemäß Abs. 3 Satz 1 getroffene Bestimmung sowie 
jede Aenderung in der Vertretungsmacht eines Gesellschafters ist von sämmtlichen 
Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
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