Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

§. 193. 
Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der 
Angaben zu erstrecken, die in Ansehung der Zeichnung und Einzahlung des Grund- 
kapitals sowie in Ansehung der im §. 186 vorgesehenen Festfetzungen von den Gründern 
gemacht sind. Der Inhalt der im §. 191 bestimmten Erklärung ist auch in der 
Richtung zu prüfen, ob bezüglich der Angemessenheit der für die eingelegten oder 
übernommenen Gegenstände gewährten Beträge Bedenken obwalten. 
Ueber die Prüfung ist unter Darlegung der im Abs. 1 bezeichneten Umstände 
schriftlich Bericht zu erstatten. 
Sind die Revisoren durch das für die Vertretung des Handelsstandes berufene 
Organ bestellt, so haben sie diesem ein Exemplar des Berichts einzureichen. Die 
Einsicht des eingereichten Berichts ist Jedem gestattet. 
§. 194. 
Ergeben sich zwischen den im §. 192 Abs. 2, 3 bezeichneten Revisoren und den 
Gründern Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der von den Gründern zu 
gewährenden Aufklärungen und Nachweise, so entscheidet endgültig diejenige Stelle, 
von welcher die Revisoren ernannt sind. Solange sich die Gründer weigern, der 
Entscheidung nachzukommen, unterbleibt die Erstattung des Prüfungsberichts. 
Die Revisoren haben Anspruch auf Erfatz angemessener baarer Auslagen und 
auf Vergütung für ihre Thätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung werden durch 
die im Abs. 1 bezeichnete Stelle festgesetzt. 
§. 195. 
Oie Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, von 
sämmtlichen Gründern und Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsraths zur 
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Der Anmeldung sind beizufügen: 
1. der Gesellschaftsvertrag und die im §. 182 Abs. 1 und im §. 188 Abs. 2 
bezeichneten Verhandlungen; 
2. im Falle des §. 186 die Verträge, welche den dort bezeichneten Festsetzungen 
zu Grunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen sind, die im §. 191 
vorgesehene Erklärung und eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last 
fallenden Gründungsaufwandes, in der die Vergütungen nach Art und 
Höhe und die Empfänger einzeln aufzuführen sind; 
3. wenn nicht alle Aktien von den Gründern übernommen sind, zum Nach- 
weise der Zeichnung des Grundkapitals die Duplikate der Zeichnungsscheine 
und ein von den Gründern unterschriebenes Verzeichniß aller Aktionäre, 
welches die auf jeden entfallenen Aktien sowie die auf die letzteren ge- 
schehenen Einzahlungen angiebt; 
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