§. 193.
Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Angaben zu erstrecken, die in Ansehung der Zeichnung und Einzahlung des Grund-
kapitals sowie in Ansehung der im §. 186 vorgesehenen Festfetzungen von den Gründern
gemacht sind. Der Inhalt der im §. 191 bestimmten Erklärung ist auch in der
Richtung zu prüfen, ob bezüglich der Angemessenheit der für die eingelegten oder
übernommenen Gegenstände gewährten Beträge Bedenken obwalten.
Ueber die Prüfung ist unter Darlegung der im Abs. 1 bezeichneten Umstände
schriftlich Bericht zu erstatten.
Sind die Revisoren durch das für die Vertretung des Handelsstandes berufene
Organ bestellt, so haben sie diesem ein Exemplar des Berichts einzureichen. Die
Einsicht des eingereichten Berichts ist Jedem gestattet.
§. 194.
Ergeben sich zwischen den im §. 192 Abs. 2, 3 bezeichneten Revisoren und den
Gründern Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der von den Gründern zu
gewährenden Aufklärungen und Nachweise, so entscheidet endgültig diejenige Stelle,
von welcher die Revisoren ernannt sind. Solange sich die Gründer weigern, der
Entscheidung nachzukommen, unterbleibt die Erstattung des Prüfungsberichts.
Die Revisoren haben Anspruch auf Erfatz angemessener baarer Auslagen und
auf Vergütung für ihre Thätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung werden durch
die im Abs. 1 bezeichnete Stelle festgesetzt.
§. 195.
Oie Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, von
sämmtlichen Gründern und Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsraths zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Der Anmeldung sind beizufügen:
1. der Gesellschaftsvertrag und die im §. 182 Abs. 1 und im §. 188 Abs. 2
bezeichneten Verhandlungen;
2. im Falle des §. 186 die Verträge, welche den dort bezeichneten Festsetzungen
zu Grunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen sind, die im §. 191
vorgesehene Erklärung und eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last
fallenden Gründungsaufwandes, in der die Vergütungen nach Art und
Höhe und die Empfänger einzeln aufzuführen sind;
3. wenn nicht alle Aktien von den Gründern übernommen sind, zum Nach-
weise der Zeichnung des Grundkapitals die Duplikate der Zeichnungsscheine
und ein von den Gründern unterschriebenes Verzeichniß aller Aktionäre,
welches die auf jeden entfallenen Aktien sowie die auf die letzteren ge-
schehenen Einzahlungen angiebt;
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